Eigenbestandsbesamer - Tätigkeit im Land Salzburg im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

Allgemeine Information

Eigenbestandsbesamer sind (natürliche) Personen, die künstliche Besamungen ausschließlich an eigenen Tieren oder Tieren von Betrieben, deren Betriebsangehörige sie sind, durchführen dürfen.

Wenn die Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer nur vorübergehend und gelegentlich ausgeübt wird, kann dies in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit unter den erleichterten Bedingungen des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes erfolgen, sofern der Eigenbestandsbesamer

  • ein begünstigter Staatsangehöriger  ist und
  • in einem Niederlassungsstaat rechtmäßig niedergelassen ist.

Begünstigte Staatsangehörige sind die Staatsangehörigen der EU-Mitgliedsstaaten, der EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz sowie bestimmte begünstigte Familienangehörige dieser Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügen; langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sowie Staatsangehörige anderer Staaten, mit denen die Europäische Union oder die Republik Österreich Verträge über die Anerkennung von Berufsausbildungen oder –qualifikationen abgeschlossen haben.

Im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit darf die Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer im Land Salzburg erst ausgeübt werden, wenn die beabsichtigte Aufnahme der Tätigkeit der Behörde (siehe unten: zuständige Stelle) unter vollständiger Vorlage der vorgeschriebenen Unterlagen in deutscher Sprache oder deutscher Übersetzung (siehe unten: Voraussetzungen) schriftlich angezeigt worden ist und die Behörde keine Einwendungen gegen die Vollständigkeit oder Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen erhebt.

Die Anzeige ist einmal jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn beabsichtigt ist, die Besamungstätigkeit während des betreffenden Jahres wiederum vorübergehend und gelegentlich auszuüben. Die bei der erstmaligen Anzeige vorzulegenden Unterlagen müssen nicht erneut vorgelegt werden, jedoch sind wesentliche Änderungen in Bezug auf die Inhalte der bei der Anzeige vorgelegten Unterlagen der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Fristen

Keine

Rechtsgrundlagen

§ 19 Salzburger Tierzuchtgesetz 2009 (S.TZG), LGBl. Nr. 38/2009 idgF; Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (BQ-AnerG), LGBl. Nr. 35/2017 idgF

Voraussetzungen

  • schriftliche Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, der Anschrift und der Staatsangehörigkeit des Eigenbestandsbesamers;
  • Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Staatsangehörigen 
    nachzuweisen durch: geeignete Unterlagen, zB Staatsbürgerschaftsnachweis, Nachweis der begünstigten Familienangehörigkeit, Aufenthaltstitel eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen;
  • Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer im Niederlassungsstaat; wenn diese Tätigkeit im Niederlassungsstaat keinen reglementierten Beruf darstellt, zusätzlich die rechtmäßige Ausübung der Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer im Niederlassungsstaat während der vorangegangenen zehn Jahre durch mindestens zwei Jahre;
    nachzuweisen durch: Bescheinigung über die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer und der auch nicht bloß vorübergehenden Untersagung der Ausübung der Tätigkeit im Niederlassungsstaat; bei fehlender Reglementierung zusätzlich Nachweis über die rechtmäßige Ausübung dieser Tätigkeit und deren Dauer;
  • Nachweis der Berufsausbildung oder -qualifikation samt einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Berufsausbildung oder -qualifikation erworben wurde, über deren Qualifikationsniveau nach der Richtlinie 2005/36/EG.

Zuständige Stelle

Landwirtschaftskammer Salzburg
Schwarzstraße 19
5024 Salzburg
Telefon: +43 (0) 662 870 571

E-Mail: office@lk-salzburg.at 

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

24.03.2021

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