Zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt kann das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung Schutzbestimmungen erlassen. In einer derartigen Verordnung können Maßnahmen festgelegt werden, die die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung einzuhalten haben.
Dies können beispielsweise folgende Maßnahmen sein:
Auf Antrag können per Bescheid Ausnahmen (abweichende Maßnahmen) von diesen Schutzbestimmungen bewilligt werden.
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
§ 69 Abs 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Die Antrag kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.
Der Antrag muss eine entsprechende Begründung bzw. die Angabe von Ersatzmaßnahmen enthalten.
Durch die abweichende Maßnahme muss die gleiche Schutzwirkung erzielt werden.
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:
Die Bezirkshauptmannschaft
In der Stadt Salzburg: der Magistrat Salzburg, siehe Detailinformation
Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.
Formular an die Bezirkshauptmannschaft
Formular an den Magistrat Salzburg
In der Stadt Salzburg: der Magistrat Salzburg