Die Dienstleistungen sind unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates der Diensleisterin/des Dienstleisters zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslungen mit den im Bilanzbuchhaltungsgesetz angeführten Berufsbezeichnungen möglich sind.