Motorschlitten - Probebetrieb - Bewilligung

Allgemeine Information

Rechtsgrundlage: § 4 Abs 2 Motorschlittengesetz, LGBl Nr 90/1972 idgF

Bewilligung für den Betrieb eines Motorschlittens außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr für die Durchführung von Probefahrten

Fristen

Höchstens drei Jahre

Voraussetzungen

Antrag eines Gewerbetreibenden, der sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Motorschlitten befasst oder mit solchen Handel betreibt

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Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.

Formular

Zuständige Stelle

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 1 Wirtschaft, Forschung und Gemeinden
Referat 1/05 Gemeindepersonal und Tourismusrecht 

 

 

 

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