Rechtsgrundlage: § 4 Abs 2 Motorschlittengesetz, LGBl Nr 90/1972 idgF
Bewilligung für den Betrieb eines Motorschlittens außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr für die Durchführung von Probefahrten
Höchstens drei Jahre
Antrag eines Gewerbetreibenden, der sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Motorschlitten befasst oder mit solchen Handel betreibt
Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.
Formular
Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 1 Wirtschaft, Forschung und Gemeinden Referat 1/05 Gemeindepersonal und Tourismusrecht