Die Deponieinhaberin/der Deponieinhaber muss die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnitts der zuständigen Stelle anzeigen.
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
§ 61 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
Die Deponieinhaberin/der Deponieinhaber darf erst nach einer positiven Überprüfung durch die zuständige Stelle Abfälle in die Deponie einbringen. Sie/er muss den jeweiligen Stand der Technik einhalten.
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist
Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.
Formular