Natürliche Personen, juristische Personen (Gesellschaften, Vereine etc.) und eingetragene Personengesellschaften sind von der Ausübung eines Gewerbes dann ausgeschlossen, wenn auf sie ein Gewerbeausschlussgrund zutrifft.
Gewerbeausschlussgründe sind beispielsweise:
- Nicht getilgte gerichtliche Verurteilung (z.B. wegen organisierter Schwarzarbeit oder betrügerischer Krida)
- Nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen
- Finanzvergehen (z.B. Schmuggel)
- Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
- Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
- Für Gastgewerbe zusätzlich: nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen bestimmter Suchtgiftdelikte
Wenn eine Verurteilung (z.B. wegen organisierter Schwarzarbeit oder betrügerischer Krida) bereits getilgt ist oder eine Abweisung der Insolvenz mangels Vermögens nicht mehr in der Insolvenzdatei aufscheint, gilt dies nicht mehr als Gewerbeausschlussgrund.
Hinweis
Die Gewerbeausschlussgründe gelten auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gewerbebehörde auf Antrag eine Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilen.