Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Die Gastgewerbetreibenden müssen Betriebsräume und sonstige Betriebsflächen bzw. deren Einrichtung sowie Ausstattung stets in gutem Zustand halten. Auch müssen sie dafür sorgen, dass Betriebsräume und sonstige Betriebsflächen, die Betriebseinrichtung und Betriebsführung den entsprechenden Anforderungen der jeweiligen Betriebsart Rechnung tragen.
Erforderlichenfalls kann der Landeshauptmann, unter Berücksichtigung von tourismusspezifischen sowie regionalen und örtlichen Besonderheiten, eine Mindestausstattungsverordnung erlassen. In dieser Verordnung werden Maßnahmen festgelegt, die die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung einzuhalten haben.
Hinweis
Ausnahmen gelten für Gastgewerbebetriebe, die nicht mehr als acht zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze bereitstellen.
Auf Antrag können durch Bescheid Ausnahmen (abweichende Maßnahmen) von den Bestimmungen einer Mindestausstattungsverordnung bewilligt werden.