Die Voraussetzungen für die Errichtung und Inbetriebnahme bzw. für die Durchführung einer wesentlichen Änderung ergeben sich aus § 53 LEG 1999:
§ 53 (1) Dem Ansuchen um Bewilligung sind folgende Beilagen anzuschließen:
a) ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebs-weise und technische Ausführung der geplanten Leitungsanlage;
b) eine Kopie der Katastralmappe, aus welcher ersichtlich sind
aa) die Trassenführung,
bb) mit ihren Parzellennummern die betroffenen Grundstücke und die in einer Zone von 25 m beiderseits der Leitungsachse befindlichen Grundstücke,
cc) nach den Verhältnissen in der Natur die Wald-, Gewässer-, Garten-, Sport- und Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Plätze, Eisenbahnen einschließlich Seilbahnen, Seilwege udgl),
dd) jede Art von Bauwerken,
ee) Kabel und Freileitungen;
c) bei Umspann-, Umform- und Schaltanlagen entsprechende Pläne und Schaltschemata;
d) ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Katastral- und Grund-buchsbezeichnung, Namen und Anschriften der grundbücherlichen Eigentümer sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen;
e) ein Verzeichnis der durch das Projekt berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen;
f) die Bekanntgabe der in Anspruch zu nehmenden Zwangsrechte und ein Verzeichnis der davon betroffenen Grundstücke mit den Namen und Anschriften der daran dinglich Berechtigten und mit kurzer Angabe der Berechtigung.
(2) Im Einzelfall kann die Landesregierung die Vorlage weiterer Unterlagen, wie zB von Grundbuchsauszügen, Detailplänen bzw - zeichnungen, anordnen, wenn dies zur einwandfreien Beurteilung des Projektes notwendig erscheint.
(3) Die im Abs 1 bezeichneten Beilagen sind grundsätzlich dreifach vorzulegen. Wird jedoch durch das Bauvorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, ist für jede weitere Gemeinde eine weitere Ausfertigung der Unterlagen vorzulegen, wobei jedoch eine Beschränkung auf die für die jeweils in Betracht kommende Gemeinde bedeutungsvollen Unterlagen (zB Planausschnitte, Teilverzeichnisse) vorgenommen werden kann. Im Fall des Abs 2 bestimmt die Landesregierung jeweils die erforderliche Zahl der Ausfertigungen.
(4) Die Landesregierung kann von der Beibringung einzelner im Abs 1 angeführter Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.