Voraussetzung für die Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung durch die Behörde ist unter anderem die fachliche Eignung. Diese kann nachgewiesen werden durch den erfolgreichen Abschluss eines von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg durchgeführten Aus- oder Fortbildungskurses, einer entsprechenden Aus- oder Fortbildung eines anderen Bundeslandes nach den dort geltenden Ausführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, einer gemäß § 4 oder § 5 der Salzburger Pflanzenschutzmittel-Aus- oder Fortbildungs-Verordnung 2015 gleichgestellten Aus- oder Fortbildung sowie einer aufgrund der Bestimmung eines anderen Bundeslandes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG (Berufsanerkennungsrichtlinie) anerkannten Aus- oder Fortbildung einschließlich der Erfüllung der allfälligen in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen.
Personen, die über keinen derartigen Nachweis der fachlichen Eignung, aber über andere Berufsausbildungen und -Qualifikationen für die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder für die Beratung über Pflanzenschutz verfügen, die in einem anderen Staat (kurz: Herkunftsstaat) erworben wurden, können bei der Landesregierung deren Anerkennung beantragen. Die Entscheidung über die Anerkennung und die allfällige Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt mit Bescheid nach den Bestimmungen des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes.
Berufsausbildungen und -Qualifikationen, die von österreichischen Staatsbürgern und begünstigten Staatsangehörigen in einem EU-Mitgliedsstaat, in einem EWR-Vertragsstaat, in der Schweiz, oder in Staaten, mit denen die Europäische Union oder die Republik Österreich Verträge über die Anerkennung von Berufsausbildungen oder -qualifikationen abgeschlossen hat, erworben wurden, müssen von der Behörde anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen nach dem Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz erfüllt sind. Begünstigte Staatsangehörige in diesem Sinne sind die Staatsangehörigen von EU-Mitgliedsstaaten und EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz sowie bestimmte begünstigte Familienangehörige dieser Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen; langfristig in Österreich aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sowie Staatsangehörige anderer Staaten, mit denen die Europäische Union oder die Republik Österreich Verträge über die Anerkennung von Berufsausbildungen oder -qualifikationen abgeschlossen hat. In anderen Staaten (kurz: Drittstaaten) erworbene Berufsausbildungen und -qualifikationen können von der Behörde nach den Bestimmungen des Salzburger Berufsanerkennungsgesetzes als gleichwertig anerkannt werden.
Werden die Ausbildung- und Qualifikationsnachweise anerkannt, gilt die Person ebenfalls als fachlich geeignet; wenn in der Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen festgelegt wurden, allerdings nur, wenn dies auch erfüllt worden sind.