Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde
ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den
Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der
schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen
den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die
Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die
erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht
ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der
Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die
Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung,
die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist
das Rechtsmittel eingebracht werden muss.