Ortsfeste/mobile Abfallbehandlungsanlagen - Anzeige

Allgemeine Informationen

Bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit bereits genehmigten Anlagen zur Behandlung von Abfällen müssen der zuständigen Stelle nur angezeigt werden.

Achtung

Eine Anzeige genügt nicht, wenn eine Genehmigungspflicht für die Änderung vorliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine wesentliche Änderung einer ortsfesten oder mobilen Abfallbehandlungsanlage vorgenommen werden soll. Es ist ratsam, sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle zu erkundigen.

Erforderliche Unterlagen

Der Anzeige müssen, soweit erforderlich, die folgenden Unterlagen in vierfacher Ausfertigung angeschlossen werden:

  • Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes
  • Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts
  • Grundbücherliche Bezeichnung der von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft unter Anführung der Eigentümerin/des Eigentümers und unter Anschluss eines amtlichen Grundbuchsauszugs (nicht älter als sechs Wochen)
  • Wenn die Antragstellerin/der Antragsteller nicht selbst Eigentümerin/Eigentümer ist: zusätzlich Zustimmungserklärung der Liegenschaftseigentümerin/des Liegenschaftseigentümers, auf deren/dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll
  • Bekanntgabe der Inhaberin/des Inhabers über rechtmäßig ausgeübte Wassernutzungen
  • Betriebsbeschreibung (einschließlich Angaben der zu behandelnden Abfallarten, Behandlungsverfahren und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen)
  • Eine Darstellung der Energieeffizienz für Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung mit energetischer Verwertung
  • Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen
  • Abfallwirtschaftskonzept
  • Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder – sofern dies nicht möglich ist – die Verringerung der Emissionen
  • Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Behandlungspflichten nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)

Bei einer Anzeige über das Auflassen bzw. Stillegen ist eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen.

Einer Anzeige über sonstige Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen ist die begründete Darlegung anzuschließen, dass das Emissionsverhalten der Behandlungsanlage nicht nachteilig beeinflusst wird.

Bei Anzeige eines Deponieprojekts müssen, soweit erforderlich, folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung zusätzlich angeschlossen werden:

  • Angaben zu den hydrologischen, geologischen und wasserwirtschaftlichen Merkmalen des Standortes
  • Angaben über die Deponie(unter)klasse und das vorgesehene Gesamtvolumen
  • Betriebs- und Überwachungsplan (einschließlich einer Beschreibung der zum Schutz der Umwelt, insbesondere der Luft und der Gewässer, vorgesehenen Maßnahmen unter Angabe der vorgesehenen Messverfahren, Angaben zu den deponietechnischen Anforderungen und den sicherheitstechnischen Maßnahmen)
  • Angaben über Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und zur Begrenzung von deren Folgen für die Menschen und die Umwelt
  • Angaben über die für das Stilllegen des Deponiebetriebs vorgesehenen Maßnahmen (vorläufiger Stilllegungsplan) und die Nachsorgemaßnahmen, insbesondere ein Überwachungsplan
  • Angaben über die Art und Höhe der Sicherstellung
  • Darstellung der Kostenabdeckung
    • der Errichtung,
    • der geschätzten Kosten des Betriebs,
    • des Stilllegens und
    • der Nachsorge
    • im in Rechnung zu stellenden Entgelt für die Ablagerung aller Abfälle auf der Deponie.

Fristen

Folgende Maßnahmen müssen der zuständigen Stelle drei Monate vor Durchführung angezeigt werden:

  • Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik
  • Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten
  • Sonstige Änderungen hinsichtlich der anzuwendenden Methoden und Sicherheitsmaßnahmen
  • Sonstige Änderungen, die nach den im Genehmigungsverfahren mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind

Folgende Maßnahmen können mit Einlangen der Anzeige bei der zuständigen Stelle vorgenommen werden:

  • Unterbrechung des Betriebs
  • Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln, oder die Einschränkung der genehmigten Kapazität
  • Auflassen der Behandlungsanlage bzw. eines Anlagenteils oder das Stilllegen der Deponie bzw. eines Teilbereichs der Deponie oder das Beenden der Maßnahmen für die Nachsorge der Deponie oder das Auflassen einer IPPC-Behandlungsanlage
    (Hinweis: Bei Auflassen oder Stilllegen einer IPPC-Behandlungsanlage muss gemeinsam mit der Anzeige eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Darstellung der Maßnahmen an die Behörde übermittelt werden.)
  • Sonstige Änderungen, die das Emissionsverhalten nicht nachteilig beeinflussen

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Kosten

Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.

Letzte Aktualisierung

22. Januar 2024

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.

Voraussetzungen

Dies betrifft folgende Fälle:

  • Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik
  • Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten
  • Sonstige Änderungen hinsichtlich der anzuwendenden Methoden und der Sicherheitsmaßnahmen
  • Unterbrechung des Betriebs
  • Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln, oder die Einschränkung der genehmigten Kapazität
  • Auflassen der Behandlungsanlage bzw. eines Anlagenteils oder das Stilllegen der Deponie bzw. eines Teilbereichs der Deponie oder das Beenden der Maßnahmen für die Nachsorge der Deponie oder das Auflassen einer IPPC-Behandlungsanlage
  • Sonstige Änderungen, die nach den im Genehmigungsverfahren mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind
  • Sonstige Änderungen, die das Emissionsverhalten nicht nachteilig beeinflussen

Zuständige Stelle

Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist

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