Natürliche Personen und Gesellschaften, die Bilanzbuchhaltungsberufe ausüben, sind verpflichtet, sämtliche Änderungen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder die Anerkennung betreffen, der zuständigen Stelle zu melden.
Es sind Urkunden, die die Änderungen belegen, (z.B. Heiratsurkunde, Meldebestätigung etc.) beizulegen.
Änderungsmeldungen müssen binnen eines Monats erfolgen.
Es fallen keine Kosten für die Meldung an.
§ 42 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014)
Die Meldung muss schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Vorliegen der öffentlichen Bestellung (Natürliche Personen) bzw. der Anerkennung (Gesellschaften).
Bitte verwenden Sie den link zur Paritätischen Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe / Service / Download Center
Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich/Bilanzbuchhaltungsbehörde (→ WKO)