Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) geht die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung auf die Nachfolgeunternehmerin/den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger) über.
Die Berechtigung zur weiteren Gewerbeausübung entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn die Nachfolgeunternehmerin/der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger) die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erfüllt.
Bei Übernahmen von Unternehmen, die keine Umgründung sind (z.B. Kauf, Pacht, Schenkung, Erbschaft), hat die Übernehmerin/der Übernehmer eine neue Gewerbeberechtigung zu begründen, die dem im übernommenen Unternehmen ausgeübten Gewerbe entspricht.
Die erforderlichen Unterlagen hängen von der Art der Umgründung und vom Gewerbe ab. Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.
Die Anzeige des Rechtsübergangs muss innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung in das Firmenbuch erfolgen.
Es sind keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten.
§§ 11, 333a Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Die Anzeige des Rechtsübergangs durch die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch erfolgen.
Die Angaben in der formlosen Anzeige sind abhängig von der Art der Umgründung und vom Gewerbe.
Sollten die Voraussetzungen für eine weitere Gewerbeausübung nach Umgründung nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebehörde einen negativen Bescheid.
Die Berechtigung der Nachfolgeunternehmerin/des Nachfolgeunternehmers (Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger) zur Gewerbeausübung endet nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn sie oder er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat beziehungsweise keine Geschäftsführerin/kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde.
Handelt es sich um ein § 95-Gewerbe, endet die Berechtigung nur dann nicht nach Ablauf von sechs Monaten, wenn die Genehmigung der Bestellung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers innerhalb der Frist zwar beantragt, aber noch nicht vor Fristablauf erteilt wurde (mittels Rechtskraft des Feststellungsbescheids).
Mit dem Übergang der Gewerbeberechtigung auf das Nachfolgeunternehmen erwirbt dieses auch das Recht der ursprünglichen Gewerbeinhaberin/des ursprünglichen Gewerbeinhabers zur Gewerbeausübung in weiteren Betriebsstätten.
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:
Die Bezirkshauptmannschaft
In der Stadt Salzburg: der Magistrat Salzburg, siehe Detailinformation
Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.
Formular an die Bezirkshauptmannschaft
Formular an den Magistrat Salzburg
In der Stadt Salzburg: der Magistrat Salzburg