Snowboardunterricht im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

Allgemeine Information

§ 3a Abs 4 iVm § 3 Abs 3 Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, LGBl Nr 83/1989 idgF

Snowboardunterricht in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit ist jährlich vor seiner Vornahme dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband, Waagstraße 12, 5671 Bruck/Glstr., schriftlich anzuzeigen.

Fristen

Vier Wochen vor Beginn des Snowboardunterrichts bei der erstmaligen Anzeige. Bei den weiteren Anzeigen jährlich vor Aufnahme des Snowboardunterrichts.

Voraussetzungen

Wird der Snowboardunterricht selbständig durchgeführt, hat der Dienstleiter die höchste Ausbildung vorzuweisen. Sind mehrere Snowboardlehrer vor Ort, dann hat zumindest ein Snowboardlehrer die höchste Ausbildung vorzuweisen. Diese muss der Ausbildung zum "Diplom-Snowboardlehrer" im Wesentlichen gleichwertig sein.

Der erstmaligen Anzeige bzw den jährlichen Anzeigen nur bei wesentlichen Änderungen (bspw bei Änderung der eingesetzten Lehrkräfte) sind folgende Dokumente anzuschließen:

- Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleistungserbringers bzw über den Sitz der Snowboardschule

- Nachweis darüber, dass der Dienstleistungserbringer in einem EU- oder EWRMitgliedstaat oder in einem anderen Bundesland rechtmäßig zur Erteilung von Snowboardunterricht niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend untersagt ist;

- Nachweis der fachlichen Befähigung des Dienstleistungserbringers und der eingesetzten Lehrkräfte (bspw Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation im Sinne von Art 7 Abs 4 RL 2005/36/EG)

- Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung

Kosten: keine

Zum Formular

Zuständige Stelle

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 1 Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden
Referat 1/05 Gemeindepersonal und Tourismusrecht

Zum Seitenanfang top