Das Gewerbe muss bei der Gewerbebehörde angemeldet werden. Die Anmeldung kann - formlos oder mittels Formular - persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
- Genaue Bezeichnung des Gewerbes
- Genauer Standort der Gewerbeausübung
- Genaue Bezeichnung der Gewerbeanmelderin/des Gewerbeanmelders
- Bei natürlichen Personen: Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer
- Bei Gesellschaften bzw. Vereinen: genauer Firmenwortlaut und Firmenbuchnummer bzw. Vereinsbezeichnung und Zentrale Vereinsregister-Zahl, Geschäftsanschrift
- Bei gleichzeitiger Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers:
- Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Staatsangehörigkeit der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers
- Bei Arbeitnehmereigenschaft:
- Sozialversicherungsnummer
- Dienstgeberkontonummer
Tipp
Wenn Sie sich an Ihre zuständige Wirtschaftskammer (→ WKO) wenden, unterstützt diese Sie kostenlos bei der Gewerbeanmeldung.
Die Gewerbeanmeldung ist sofort rechtswirksam, wenn alle Voraussetzungen erfüllt und dem Antrag alle notwendigen Unterlagen beigefügt werden. Das Gewerbe kann ab dem Tag der Anmeldung ausgeübt werden.
Die Gewerbeausübung von § 95-Gewerben und des Rauchfangkehrergewerbes ist erst mit Rechtskraft des Feststellungsbescheids möglich. Die zuständige Behörde muss den Feststellungsbescheid innerhalb von drei Monaten erlassen.
Bei § 95-Gewerben und dem Rauchfangkehrergewerbe wird auch die Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers erst mit der Rechtskraft des Genehmigungsbescheids wirksam.
Eintragung in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA)
Die Anmelderin/der Anmelder wird bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten ab rechtswirksamer Anmeldung (d.h. wenn alle Unterlagen bei der Behörde eingelangt bzw. die individuelle Befähigung für reglementierte Gewerbe rechtswirksam festgestellt ist) in das GISA eingetragen.
Sind zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung noch nicht alle Voraussetzungen erfüllt bzw. alle Unterlagen vorhanden und wird ein Antrag auf eine allenfalls erforderliche
spätestens gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung eingebracht, muss die Behörde einen innerhalb der Dreimonatsfrist erlassenen Bescheid berücksichtigen.
Beispiel
Eine nach der Anmeldung rechtskräftig erteilte Nachsicht zu Gunsten der Anmelderin/des Anmelders kann von der Gewerbebehörde dann berücksichtigt werden, wenn das Nachsichtsansuchen spätestens gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung eingebracht worden ist.
Als Tag der rechtswirksamen Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise bei der Gewerbebehörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung oder eine Gleichhaltung rechtswirksam erfolgt ist.
Die Behörde übermittelt Ihnen einen GISA-Auszug; bei § 95-Gewerben zusätzlich einen Feststellungsbescheid.
Der GISA-Auszug wird Ihnen per Normalpost zugesandt. Haben Sie ein § 95-Gewerbe angemeldet, erhalten Sie den zur Ausübung des Gewerbes notwendigen Feststellungsbescheid per RSb-Brief.
Sollten die Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebehörde einen negativen Bescheid.