Ankündigungen zu Reklamezwecken-Ortsbildschutz

Allgemeine Information

Private Ankündigungen zu Reklamezwecken (Firmenhinweise, Steckschilder etc.), die im Ortsbild in Erscheinung treten sowie deren nicht nur geringfügige Änderung, sind der Behörde anzuzeigen - unabhängig davon, ob die Werbung auf privatem Grund (zB dem eigenen Haus bzw. Grundstück) angebracht oder errichtet werden soll oder auf öffentlichem Grund.

Ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (wie Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, kleinere Sportveranstaltungen, Kirtage udgl.) dürfen bereits ab der Erstattung der Anzeige angebracht werden.

Erforderliche Unterlagen

Die Anzeige hat zu enthalten:
Planliche Darstellung (Fassadenplan, Front- und Seitenansicht…) mit Beschreibung der beabsichtigten Ankündigung: Pläne, Ort, Größe, Art, Inhalt, Form, Farbgebung, Material, Dauer der Ankündigung; Zustimmungserklärung der(des) Verfügungsberechtigten (formlos).

Fristen

Wenn innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anzeige bei der Behörde eine Zustimmung der Behörde oder keine Untersagung durch die Behörde erfolgt, ist der Einschreiter zur Anbringung der Ankündigung berechtigt.

Dauer der Berechtigung: für die begehrte Zeitdauer, höchstens 5 Jahre Verlängerungsmöglichkeit – Ansuchen

Rechtsgrundlagen

§§ 4, 5, 34 Abs. 2 Ortsbildschutzgesetz 1999, LGBl. Nr. 74/1999 in der geltenden Fassung

Voraussetzungen

Zur Erstattung der Anzeige ist verpflichtet, wer die Anbringung der Ankündigung unmittelbar veranlasst.

Über Verlangen ist dem Einschreiter eine Bestätigung über die unterbliebene Untersagung und den Wirksamkeitsbeginn der Berechtigung auszustellen. Bei der Ankündigung von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung genügt die Vorlage des Plakats und die genaue Bezeichnung der Ankündigungsorte.

Zuständige Stelle

Gemeinde (Baubehörde 1. Instanz)

In der Stadt Salzburg: der Magistrat Salzburg

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

24.03.2021

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