Gastgewerbe - Änderung der Betriebsart

Allgemeine Informationen

Bei der Erstanmeldung eines Gastgewerbes wird die Betriebsart festgelegt, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll (z.B. Hotel, Gasthaus, Bar). Wird die Betriebsart geändert, muss die Gastgewerbetreibende/der Gastgewerbetreibende die Änderung der Behörde anzeigen.

Die einzelnen Betriebsarten des Gastgewerbes sind gesetzlich nicht vorgegeben. Die unterschiedlichen Erscheinungsformen werden durch die wirtschaftlichen Gegebenheiten und die Verkehrsauffassung definiert.

Erforderliche Unterlagen

Kurze Betriebsbeschreibung

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Letzte Aktualisierung

1. Februar 2024

Rechtsgrundlagen

§§ 111 Abs 5, 345 Gewerbeordnung (GewO)

Verfahrensablauf

Die Anzeige kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.

Voraussetzungen

  • Die Gewerbeberechtigung muss die Leistungen, die im Rahmen der geänderten Betriebsart zu erbringen sind, abdecken.
  • Die Betriebsart muss inhaltlich bestimmt sein.
  • In der Bezeichnung der Betriebsart dürfen nicht zwei typische Betriebsformen verbunden werden, die zeitlich getrennt geführt werden (z.B. Restaurant und Bar).

Zuständige Stelle

Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:

Die Bezirkshauptmannschaft

In der Stadt Salzburg: der Magistrat Salzburg, siehe Detailinformation

Zum Formular

Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.

Formular an die Bezirkshauptmannschaft

Formular an den Magistrat Salzburg

Zusätzliche Information

In der Stadt Salzburg: der Magistrat Salzburg

Zum Seitenanfang top