Übertragungsnetz - Feststellung des Betriebes

General information

Der Betrieb eines Übertragungsnetzes ist der Landesregierung vorausgehend anzuzeigen. Die Landesregierung hat über Antrag festzustellen, ob ein Übertragungsnetz vorliegt oder nicht. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen getroffen werden.

Deadlines

Keine

Requirements

Der Anzeige / dem Antrag sind die zum Nachweis der Person des Betreibers erforderlichen Unterlagen sowie eine Beschreibung der Art und des Umfanges der Stromübertragung und ein Plan des vorgesehenen Übertragungsnetzes im Maßstab 1 : 25000, in dem auch die angrenzenden und zusammenhängenden Verteilernetze und Verbindungsleitungen eingetragen sind, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

Responsible department

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 7 Wasser
Referat 7/01 Wasser- und Energierecht
Fanny-v.-Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg

wasser-energierecht@salzburg.gv.at  

 

Means of redress or appeal

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Assistance and problem-solving services

Responsible for the content

Zuständige Stelle

Last update

29.03.2021

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