Berg- und Schiführer*in - Bewilligung

Allgemeine Information

Bergführer*in ist, wer Dienste auf Bergfahrten sowie zum Ausbilden von Personen in alpinen Gebieten entgeltlich zur Verfügung stellt. Zu Bergfahrten gehören auch Schitouren. Alpines Gebiet ist ein Gebiet, dessen Begehung wegen seiner objektiven Gefahren (zB Abrutsch- und Absturzgefahr, Verlust der Orientierung, Lawinengefahr) spezifisch bergsteigerische Kenntnisse und technische Fähigkeiten erfordert. Als alpines Gebiet gelten jedenfalls ein vergletschertes Gebiet sowie ein solches Gebiet, das auf bestehenden oder neuen Routen mit einem alpinen Schwierigkeitsgrad oder mit Sicherungseinrichtungen für Bergsteiger*innen begangen wird.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw Nachweis über die Angehörigkeit zu einem EU-Mitglieds- oder EWR Staates
  • Strafregisterauskunft bzw vergleichbarer Nachweis des EU-Mitglieds- oder EWR Staates
  • ärztliches Zeugnis
  • Nachweis einer Bergführerausbildung bzw einer gleichwertigen, anerkannten Ausbildung
  • Bestätigung einer ausreichenden Haftplichtversicherung

Fristen

Für die antragstellende Person bestehen keine besonderen Fristen.

Kosten

Landesverwaltungsabgabe: € 200

Gebühren nach dem Gebührengesetz des Bundes: € 47,30 für den Antrag, € 83,60 für die Ausübung, € 3,90 pro Beilage

Rechtsgrundlagen

§§ 3 Abs 1 Z 1, 4 und 13 Salzburger Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 24/2011 idF LGBl. Nr. 35/2017

Voraussetzungen

  • Eigenberechtigung
  • Erforderliche Verlässlichkeit
  • Körperliche und gesundheitliche Eignung
  • Fachliche Befähigung

Zum Formular

Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.

Formular

Zuständige Stelle

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 1 Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden
Referat 1/05 Gemeindepersonal und Tourismusrecht

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Letzte Aktualisierung

17.02.2021

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