Verwaltungsverfahren - Streitigkeiten zwischen Dienstleistungserbringern und zuständigen Behörden
In Streitigkeiten zwischen Dienstleistungserbringern und zuständigen Behörden in Verwaltungsverfahren gemäß Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) bzw Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) gilt Folgendes:
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde bzw. gegen einen Mandatsbescheid eine Vorstellung zulässig. Die Beschwerde bzw. Vorstellung ist binnen vier bzw. zwei Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.