Prüf- und Überwachungsstellen - Akkreditierung

General information

Durch die Akkreditierung wird formell anerkannt, dass die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu bestimmten Tätigkeiten (Prüfungen, Überwachungen oder Zertifizierungen) befugt ist. Um als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle tätig zu werden, bedarf es einer Akkreditierung durch die zuständige Behörde.

Deadlines

keine

Requirements

Gemeinsame Voraussetzungen für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen:

• kein kommerzieller, finanzieller und anderer Einfluss, der das technische Urteil beeinflussen könnte

o Vergütung des eingesetzten Personals darf weder von der Zahl der durchgeführten Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen noch von deren Ergebnissen abhängen

• Bestellung einer verantwortlichen Leiterin bzw. eines verantwortlichen Leiters

• ausreichend Personal, das die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige Ausbildung und Schulung sowie die notwendigen technischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt

• Vorhandensein einer zeichnungsberechtigten Person für jedes Fachgebiet, die die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Prüf- und Überwachungsberichte bzw. der Zertifizierungen trägt

• Zuverlässigkeit der verantwortlichen Leiterin bzw. des verantwortlichen Leiters und der bzw. des Zeichnungsberechtigten

• Ausstattung mit allen erforderliche Räumlichkeiten und Einrichtungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeiten, die in den beantragten Fachgebieten bzw. –bereichen vorzunehmen sind

• Qualitätssicherungssystem, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der auszuführenden Tätigkeiten entspricht; dieses System muss in einem Qualitätssicherungshandbuch festgehalten sein, das dem Personal zur Verfügung stehen muss

Zusätzliche Voraussetzung für Überwachungsstellen:

• Zeichnungsberechtigte von Überwachungsstellen müssen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die betreffende Person in dem entsprechenden Fachgebiet bzw. Fachbereich qualifiziert ist und

o eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung von Qualitätssicherungsverfahren sowie Überwachungstechniken oder Produktionsmethoden vorweisen kann oder

o sich einer entsprechenden Schulung unterzogen hat und auf Grund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit erwartet werden kann, dass sie Qualitätssicherungsverfahren sachkundig beurteilen kann Zusätzliche Voraussetzung für Zertifizierungsstellen:

• Zeichnungsberechtigte von Zertifizierungsstellen müssen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die betreffende Person in dem entsprechenden Fachgebiet bzw. Fachbereich qualifiziert ist und

o eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung von Qualitätssicherungsverfahren sowie Überwachungstechniken oder Produktionsmethoden vorweisen kann oder

o sich einer entsprechenden Schulung unterzogen hat und auf Grund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit erwartet werden kann, dass sie Qualitätssicherungsverfahren sachkundig beurteilen kann

• internationale Anerkennungsfähigkeit von Zertifikaten

• ordnungsgemäße Durchführung der Zertifizierungstätigkeit durch organisatorische Vorkehrungen

• Lenkungsgremium zur Festlegung der Geschäftspolitik der Zertifizierungsstelle sowie zur Aufsicht über die Geschäftspolitik und die Gebarung

• Verfahren zur Behandlung von Beschwerden

Forms

Anträge auf Akkreditierung können direkt beim Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB), Schenkenstraße 4, A-1010 Wien, eingebracht werden.

Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen und muss alle für die Beurteilung der Akkreditierungsvoraussetzungen, insbesondere aber folgende Angaben enthalten:

• Name und Anschrift des Antragstellers sowie die Bezeichnung und die Anschrift der Stelle, für die die Akkreditierung beantragt wird

• Angaben über rechtliche, wirtschaftliche und fachliche Naheverhältnisse zu Firmen, Körperschaften oder sonstigen Institutionen, bei juristischen Personen insbesondere die Eigentumsverhältnisse

• Art der beantragten Akkreditierung

• Die angestrebten Fachgebiete bzw. Teilbereiche von diesen (Fachbereiche) möglichst durch Bezugnahme auf eine oder mehrere Prüfungsarten und gegebenenfalls Produkte oder Produktgruppen

• Die Namen der verantwortlichen Leiterin bzw. des verantwortlichen Leiters und der Zeichnungsberechtigten für die Fachgebiete bzw. Fachbereiche

• Angaben über das technische Fachpersonal hinsichtlich Ausbildung, Schulung, technische Kenntnisse und Praxis

• Angaben der Qualitätssicherung

• Bei Prüf- und Überwachungsstellen ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen

Responsible department

• Akkreditierungsbehörde ist die Salzburger Landesregierung

• Mit der Besorgung der Aufgaben der Akkreditierungsbehörde wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut.

Means of redress or appeal

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Zuständige Stelle

Last update

29.03.2021

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