Jugendzulässigkeit von Theateraufführungen

General information

Entfall eines Bewilligungsverfahrens des Amtes der Salzburger Landesregierung gem § 30 Salzburger Jugendgesetz. Liegt zur Beurteilung der Eignung für eine Aufführung vor Kindern und Jugendlichen ein Gutachten der Jugendmedienkommission beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vor, so gilt deren Beurteilung über die fehlende Eignung zur Aufführung oder bis zu einem bestimmten Alter als Erklärung der Landesregierung (vgl § 29 Abs 4 Salzburger Jugendgesetz). Ein eigenes landesrechtliches Bewilligungsverfahren kann diesfalls unterbleiben.

Andernfalls haben die Veranstalter (oder Verleihfirmen) von öffentlichen Theater- oder Filmaufführungen die beabsichtigte erste Aufführung vor Kindern oder Jugendlichen der Landesregierung anzuzeigen. Diese hat die Zulässigkeit der Aufführung zu überprüfen und kann die Aufführung für alle Kinder und Jugendliche oder für eine bestimmte Altersgruppe verbieten.

Der Bescheid über die Zulässigkeit ist an den Veranstalter (bzw. den Verleih oder den Antragsteller) zu erlassen und wirkt gegenüber allen Veranstaltern im Bundesland Salzburg. Die Unzulässigkeit der Vorführung eines Filmes vor Kindern und Jugendlichen insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter ist in der Salzburger Landezeitung kundzumachen. Der Veranstalter hat an einer für die Besucher gut sichtbaren Stelle auf eine solche Unzulässigkeit hinzuweisen.

Deadlines

Anzeige des Inhalts spätestens am dritten Werktag vor der ersten Aufführung. Der Antrag ist spätestens zur beabsichtigten ersten Aufführung vor Kindern und Jugendlichen zu erledigen, wenn er wenigstens zwei Wochen vorher gestellt worden ist.

Legal bases

§ 30 Salzburger Jugendgesetz, LGBL Nr. 24/1999 idgF.

Requirements

Die Anzeige seitens des Veranstalters in Form einer kurzen Inhaltsangabe und die Angabe über beabsichtigte Altersgrenzen und Aufführungsdaten gilt als Antrag auf Bewilligung. Zur Prüfung muss den Organen der Landesverwaltung auf Anfrage unentgeltlich die Teilnahme an einer Aufführung ermöglicht werden.

Responsible department

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 3 Soziales
3/02 Referat Kinder und Jugendhilfe 

Means of redress or appeal

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Last update

29.03.2021

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