Eigenbestandsbesamer- Tätigkeit im Land Salzburg

General information

Eigenbestandsbesamer sind (natürliche) Personen, die künstliche Besamungen ausschließlich an eigenen Tieren oder Tieren von Betrieben, deren Betriebsangehörige sie sind, durchführen dürfen.

Die Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer darf im Land Salzburg erst ausgeübt werden, nachdem die Aufnahme der Tätigkeit der Behörde (siehe unten: zuständige Stelle) unter Vorlage der vorgeschriebenen Nachweise (siehe unten: Voraussetzungen) schriftlich angezeigt worden ist.

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Behörde über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Wenn eine der gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt ist oder nachträglich wegfällt, hat die Behörde das Tätigwerden im Land Salzburg mit Bescheid zu untersagen.

Required documents

Fachliche Eignung nachzuweisen durch:

  • ein Prüfungszeugnis über eine Ausbildung, die die in  § 34 S.TZVO festgelegten Anforderungen erfüllt, und weitere Nachweise, die dies belegen (zB Unterlagen über Inhalt und Dauer der Ausbildung, etc.), oder
  • ein Prüfungszeugnis über eine Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer in einer in der Anlage 5 der Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 genannten Ausbildungseinrichtungen oder
  • einen Bescheid der Landesregierung über die Anerkennung von anderen Ausbildungs- und Qualifikationsnachweisen und bei Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen einen Nachweis über deren Erfüllung.

Zuverlässigkeit nachzuweisen durch: 

  • eine schriftliche Erklärung, dass kein die Zuverlässigkeit ausschließender Umstand vorliegt.

Deadlines

Keine

Legal bases

§ 18 Salzburger Tierzuchtgesetz 2009 (S.TZG), LGBl. Nr. 38/2009 in der Fassung LGBl. Nr. 106/2013;
§ 34 und Anlage 5 der Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 (S.TZVO); LGBl. Nr. 41/2010.

Requirements

  • schriftliche Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der Anschrift des Eigenbestandsbesamers
  • fachliche Eignung für die Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer für die jeweilige Tierart
  • Zuverlässigkeit (keine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen Tierquälerei oder wegen Übertretungen von tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlichen Vorschriften und nicht mehr als eine verwaltungsbehördliche Bestrafung wegen Übertretungen von tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlichen Vorschriften innerhalb der letzten fünf Jahre)

Forms

Responsible department

Landwirtschaftskammer Salzburg
Schwarzstraße 19 5
5020 Salzburg
Telefon: +43 (0) 662 870 571

E-Mail: office@lk-salzburg.at  

Means of redress or appeal

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Zuständige Stelle

Last update

24.03.2021

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