Berater über Pflanzenschutz/beruflicher Verwender von Pflanzenschutzmitteln - Tätigkeit im Land Salzburg

General information

Berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln, die im Land Salzburg Pflanzenschutzmittel im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verwenden wollen, müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung sein.

Berater, die im Land Salzburg im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit oder einer gewerblichen Dienstleistung Berater über Pflanzenschutz und die sichere Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilen wollen, müssen voll geschäftsfähig und im Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung sein.

Ausbildungsbescheinigungen werden jeweils für eine Gültigkeitsdauer von sechs Jahren ausgestellt.

Den von der zuständigen Behörde des Landes Salzburg ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen sind die in anderen Bundesländern nach den dort geltenden Ausführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 ausgestellten gültigen Bescheinigungen sowie die in anderen Mitgliedsstaaten ausgestellten gültigen Bescheinigungen gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG gleichgestellt.

Required documents

Die fachliche Eignung kann nachgewiesen werden durch einen erfolgreichen Abschluss

  • eines von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg durchgeführten Aus- oder Fortbildungskurses;
  • einer entsprechenden Aus- oder Fortbildung in einem anderen Bundesland nach den dort geltenden Ausführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzgesetz 2011;
  • einer gemäß § 4 der Salzburger Pflanzenschutzmittel-Aus- und Fortbildungs-Verordnung 2015 gleichgestellten Ausbildung bzw. einer gemäß § 5 der Salzburger Pflanzenschutzmittel-Aus- und Fortbildungs-Verordnung 2015 gleichgestellten Fortbildung;
  • einer auf Grund des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes oder aufgrund der entsprechenden Bestimmungen eines anderen Bundeslandes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EU (Berufsanerkennungsrichtlinie) anerkannten Aus- oder Fortbildung einschließlich der Erfüllung der allfälligen in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen.

Der Nachweis der Zuverlässigkeit erfolgt grundsätzlich durch die schriftliche Erklärung, dass kein die Zuverlässigkeit ausschließender Umstand vorliegt, die Behörde kann jedoch im Einzelfall die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung oder des entsprechenden Nachweises eines anderen Staates verlangen.

Deadlines

Keine

Costs and fees

Landesverwaltungsabgabe gemäß TP 2 der Anlage zur Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 € 13,90
Gebühren nach dem Gebührengesetz 2957 für Antrag/Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 € 14,30; Zeugnisgebühr gemäß § 14 TS 14 Abs. 1 € 14,30; Beilagen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 je Bogen € 3,90, höchstens jedoch € 21,80 je Beilage

Legal bases

Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 - S.PMG 2014, LGBl. Nr. 102/2013;
Salzburger Pflanzenschutzmittel-Aus- und Fortbildungs-Verordnung 2015, LGBl. Nr. 83/2015

Requirements

Die Behörde hat auf Antrag die Ausbildungsbescheinigung auszustellen oder ihre Gültigkeit zu verlängern, wenn der Antragsteller fachlich geeignet und zuverlässig ist.

Als fachlich geeignet gilt, wer eine Ausbildung und, wenn die Ausbildung bereits mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen wurde, innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung eine Fortbildung erfolgreich abgeschlossen hat. 

Die erforderliche Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung auf Erteilung einer Ausbildungsbescheinigung oder Verlängerung ihre Gültigkeit

  • wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Zusammenhang mit Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien oder sonstigen giftigen Stoffen rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden ist, oder
  • mehr als einmal wegen Übertretung von pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlichen Vorschriften rechtskräftig verwaltungsbehördlich bestraft worden ist.

Responsible department

Kammer für Land und Forstwirtschaft in Salzburg
Schwarzstraße 19
5020 Salzburg
Telefon: +43 (0)662 870571
E-Mail: office@lk-salzburg.at
Internet

Means of redress or appeal

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Last update

23.03.2021

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