Berater über Pflanzenschutzmittel/beruflicher Verwender von Pflanzenschutzmitteln - Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen

General information

Berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln, die im Land Salzburg Pflanzenschutzmittel im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verwenden wollen, und Berater, die im Land Salzburg im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit oder einer gewerblichen Dienstleistung Beratung über Pflanzenschutz und die sichere Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilen wollen, müssen im Besitz einer von der zuständigen Behörde des Landes Salzburg ausgestellten gültigen Ausbildungsbescheinigung oder einer gleichgestellten gültigen Bescheinigung eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedsstaates sein.

Required documents

Voraussetzung für die Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung durch die Behörde ist unter anderem die fachliche Eignung. Diese kann nachgewiesen werden durch den erfolgreichen Abschluss eines von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg durchgeführten Aus- oder Fortbildungskurses, einer entsprechenden Aus- oder Fortbildung eines anderen Bundeslandes nach den dort geltenden Ausführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, einer gemäß § 4 oder § 5 der Salzburger Pflanzenschutzmittel-Aus- oder Fortbildungs-Verordnung 2015 gleichgestellten Aus- oder Fortbildung sowie einer aufgrund der Bestimmung eines anderen Bundeslandes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG (Berufsanerkennungsrichtlinie) anerkannten Aus- oder Fortbildung einschließlich der Erfüllung der allfälligen in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen.

Personen, die über keinen derartigen Nachweis der fachlichen Eignung, aber über andere Berufsausbildungen und -Qualifikationen für die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder für die Beratung über Pflanzenschutz verfügen, die in einem anderen Staat (kurz: Herkunftsstaat) erworben wurden, können bei der Landesregierung deren Anerkennung beantragen. Die Entscheidung über die Anerkennung und die allfällige Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt mit Bescheid nach den Bestimmungen des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes.

Berufsausbildungen und -Qualifikationen, die von österreichischen Staatsbürgern und begünstigten Staatsangehörigen in einem EU-Mitgliedsstaat, in einem EWR-Vertragsstaat, in der Schweiz, oder in Staaten, mit denen die Europäische Union oder die Republik Österreich Verträge über die Anerkennung von Berufsausbildungen oder -qualifikationen abgeschlossen hat, erworben wurden, müssen von der Behörde anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen nach dem Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz erfüllt sind. Begünstigte Staatsangehörige in diesem Sinne sind die Staatsangehörigen von EU-Mitgliedsstaaten und EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz sowie bestimmte begünstigte Familienangehörige dieser Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen; langfristig in Österreich aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sowie Staatsangehörige anderer Staaten, mit denen die Europäische Union oder die Republik Österreich Verträge über die Anerkennung von Berufsausbildungen oder -qualifikationen abgeschlossen hat. In anderen Staaten (kurz: Drittstaaten) erworbene Berufsausbildungen und -qualifikationen können von der Behörde nach den Bestimmungen des Salzburger Berufsanerkennungsgesetzes als gleichwertig anerkannt werden.

Werden die Ausbildung- und Qualifikationsnachweise anerkannt, gilt die Person ebenfalls als fachlich geeignet; wenn in der Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen festgelegt wurden, allerdings nur, wenn dies auch erfüllt worden sind.

Deadlines

Keine

Costs and fees

Landesverwaltungsabgabe gemäß TP 1 der Anlage zur Landes-und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 € 27,90;
Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 für Antrag/Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 € 14,30; für Beilagen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 je Bogen € 3,90, höchstens jedoch € 21,80 je Beilage

Legal bases

Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 - S.PMG 2014, LGBl. Nr. 102/2013;
Salzburger Pflanzenschutzmittel-Aus- und Fortbildungs-Verordnung 2015, LGBl. Nr. 83/2015;
Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl: Nr. 35/2017 idgF

Requirements

Eine bestimmte Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung. Begünstigte Personen (österreichische Staatsbürger und begünstigte Staatsangehörige) haben jedoch einen Rechtsanspruch auf Anerkennung. Der geltend gemachte Status als begünstigte Person ist jedoch zu belegen, z.B. durch
- Staatsbürgerschaftsnachweis oder einen entsprechenden Nachweis eines anderen Staates;
- Nachweis der begünstigten Familienangehörigkeit zu einem Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedsstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz und Nachweis über dessen Staatsangehörigkeit, Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltes in Österreich;
Aufenthaltstitel eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen,
- Status als Flüchtling oder subsidiär Schutzbedürftiger;
von einer zuständigen Behörde des Staates, in dem die Berufsausbildung oder -qualifikation erworben wurde (Herkunftsstaat), ausgestellte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise für die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder die Beratung über Pflanzenschutz, die im Herkunftsstaat zur Aufnahme der beruflichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bzw. der Beratung über Pflanzenschutz berechtigen und im Wesentlichen den in der Anlage zum Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 sowie in der Salzburger Pflanzenschutzmittel-Aus- und Fortbildungs-Verordnung 2015 festgelegten Anforderungen entsprechen; ist im Herkunftsstaat die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bzw. die Beratung über Pflanzenschutz nicht reglementiert (d.h. nicht an Qualifikationen gebunden), muss der/die Antragstellerin die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bzw. die Beratung über Pflanzenschutz im Herkunftsstaat in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens durch zwei Jahre vollzeitlich ausgeübt haben.

Nachzuweisen durch: Vorlage der Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise samt einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über deren Qualifikationsniveau nach der Richtlinie 2005/36/EG; erforderlichenfalls Nachweise über Art und Dauer der erworbenen Berufserfahrung.

Forms

Diese Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.

Responsible department

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie
Referat 4/01 - Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei
Fanny-von-Lehnert-Straße 1
5020 Salzburg
Telefon: +43 (0)662 8042 3494
E-Mail: agrarrecht@salzburg.gv.at

Means of redress or appeal

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Last update

24.03.2021

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