Zugelassene Personen zur Ausbildung in der Sachkunde für das Halten von nicht gefährlichen und/oder das Halten von gefährlichen Hunden

General information

In Salzburg besteht eine Meldepflicht für alle Hundehalterinnen und Hundehalter, die ab 1. Jänner 2013 einen bestimmten Hund zu halten beginnen. Der Meldung ist unter anderem der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis anzuschließen.

Ein Sachkundenachweis kann nur von einer von der Landesregierung mit Bescheid zugelassenen Person ausgestellt werden, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung bietet. Diese Personen können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

Legal bases

82. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Oktober 2012 über die für das Halten von Hunden erforderliche Ausbildung

Requirements

Die Zulassung kann entweder nur zur Ausbildung in der Sachkunde für das Halten von nicht gefährlichen Hunden oder zusätzlich auch zur Ausbildung für das Halten eines gefährlichen Hundes erteilt werden.

In der 82. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Oktober 2012 über die für das Halten von Hunden erforderliche Ausbildung sind die Inhalte und der Umfang der geforderten Ausbildungen näher geregelt:

Ausbildung für das Halten von nicht gefährlichen Hunden

§ 1

(1) Die für das Halten von nicht gefährlichen Hunden erforderliche Ausbildung des Hundehalters oder der Hundehalterin hat mindestens zwei Kursstunden zu umfassen.

(2) Die Ausbildung hat jedenfalls folgende Themenbereiche zu beinhalten:
1. Wesen und Verhalten von Hunden,
2. Gesundheit, Ernährung und Impfungen von Hunden, 3. Hundesprache und daraus resultierende Missverständnisse,
4. Pflege, Bewegung und Zeitaufwand für Hunde,
5. altersspezifische Bedürfnisse von Hunden,
6. Versorgungsmöglichkeiten für Hunde bei Urlaub, Reise oder Krankheit,
7. auf Hundehaltung bezogene Aspekte des Salzburger Landessicherheitsgesetzes mit den Schwerpunkten Versicherungsschutz, Leinen- und Maulkorbpflicht sowie gefährliche Hunde,
8. Anschaffung, Grundausstattung und Kosten von Hunden.

(3) Die gemäß § 21 Abs 4 S.LSG zugelassene Person hat sich bei der Vermittlung der Ausbildungsinhalte nach Abs 2 Z 2 eines Tierarztes oder einer Tierärztin zu bedienen, so sie nicht selbst Tierarzt oder Tierärztin ist.

 Ausbildung für das Halten eines gefährlichen Hundes

§ 2

(1) Die für das Halten eines gefährlichen Hundes erforderliche Ausbildung des Hundehalters oder der Hundehalterin hat mindestens zehn Kursstunden zu umfassen.

(2) Die Ausbildung hat jedenfalls zu beinhalten:
1. einen allgemeinen Teil über
a) das Wesen und Verhalten eines gefährlichen Hundes, b) das Zusammenleben mit einem gefährlichen Hund     c) die Methoden der Erziehung und Abrichtung eines gefährlichen Hundes; und

2. einen praktischen Teil mit Übungen betreffend
a) die Leinenführigkeit des gefährlichen Hundes des Hundehalters oder der Hundehalterin (betreffender Hund) allein und in der Gruppe,
b) das Freifolgen des betreffenden Hundes,
c) das Sitzen des betreffenden Hundes,
d) das Ablegen des betreffenden Hundes in Verbindung mit dem Herankommen und
e) das Ablegen des betreffenden Hundes unter Ablenkung.

Die zugelassene Person hat Personen nach Abschluss der Ausbildung über die Absolvierung der jeweiligen Ausbildung eine Bescheinigung (=Sachkundenachweis) auszustellen.

Die Bescheinigung hat Angaben über die absolvierte Ausbildung, den Namen des Kursteilnehmers, den Namen der zur Ausbildung der Hundehalter zugelassenen Person sowie die Unterschrift der die Ausbildungsinhalte vermittelnden Personen zu beinhalten.

Aus einer Bescheinigung über eine Ausbildung für das Halten eines gefährlichen Hundes (Nachweis über erweiterte Sachkunde) muss jedenfalls zweifelsfrei hervorgehen, mit welchem Hund die Ausbildung absolviert worden ist.

Forms

Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des einheitlichen Ansprechpartners gesendet.

Formular

Responsible department

Amt der Salzburger Landesregierung
Referat 4/03 - Landesveterinärdirektion
Postfach 527
5010 Salzburg

Telefon: +43 662 8042-3638
Fax: +43 662 8042-3886
E-Mail: veterinaerdirektion@salzburg.gv.at

Means of redress or appeal

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Last update

29.03.2021

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