Tageseltern - Bewilligung

Allgemeine Information

Tageseltern (Tagesmütter oder Tagesväter) sind eigenberechtigte Personen, die Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr regelmäßig und entgeltlich während des Tages individuell im eigenen Haushalt oder in den Räumlichkeiten eines Betriebes betreuen, mit Ausnahme von Personen, die zum Kind bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert, Wahleltern, Pflegeeltern oder Obsorgeträger des betreuten Kindes sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Staatsbürgerschaftsnachweis oder Kopie des Reisepasses
  • Strafregisterbescheinigung sowie Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge aller erwachsenen Haushaltsangehörigen
  • Nachweis einer Grundausbildung als Tageseltern bei einer mit dem Gütesiegel des Bundeskanzleramts bzw. Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend zertifizierter Einrichtung
  • Nachweis einer vierwöchigen Praxiszeit sowie erfolgreiche Ablegung einer der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
    - Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik und/oder Hortpädagogik
    - Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten und/oder Horte
    - Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw Kindergärtnerinnen und/oder Horterzieherinnen oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und/oder Horte
    - Reife- und Befähigungsprüfung oder Befähigungsprüfung für Erzieherinnen und Erzieher;
    - Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Sozialpädagogik;
    - Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Erzieherinnen und Erzieher;
    - Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung;
    - Bachelorabschluss für Primärstufenpädagogik
  • bei der Betreuung von Kindern mit inklusiver Entwicklungsbegleitung:
    - Zusatzausbildung im Ausmaß von 40 Unterrichtseinheiten (Heilpädagogik, medizinische Grundlagen, soziale Integration, Praxistag) oder
    - eine der folgenden Ausbildungen: Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung; Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung; Diplomprüfung für inklusive Elementarpädagogik, Diplomprüfung für Sondererzieherinnen und -erzieher; Lehramtsprüfung für Sonderschulen; Befähigungsprüfung für Sondererzieherinnen und -erzieher; Diplomprüfung zum/zur Erzieher(in) für inklusive Pädagogik; Bachelorabschluss für Primärstufenpädagogik mit Schwerpunkt inklusive Pädagogik.
  • Nachweis von geeigneten Räumlichkeiten (Lage, Ausstattung, Einrichtung nach Grundsätzen der Pädagogik, Nutzungssicherheit und Hygiene)
  • Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse (C1 ist erforderlich) 

Fristen

Für die antragsstellende Person bestehen keine besonderen Fristen. 

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 457/2019 idgF
Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 35/2017 idgF

Voraussetzungen

Die Grundausbildung ist möglichst vor Aufnahme der Betreuungstätigkeit zu beginnen und jedenfalls innerhalb der ersten zwei Jahre ab der Aufnahme der Betreuungstätigkeit abzuschließen.

Zum Formular

Zuständige Stelle

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 2: Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport
Referat 2/01: Elementarbildung und Kinderbetreuung

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

29.03.2021

Zum Seitenanfang top