Als hauptberufliche Jagdschutzorgane können nur Personen bestellt werden, die
- österreichische Staatsbürger und eigenberechtigt sind,
- die für den hauptberuflichen Jagdschutzdienst erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen,
- die für ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse aufweisen sowie mit den ihnen übertragenen Aufgaben des Jagdschutzdienstes vertraut sind,
- die ihnen bei Ausübung ihres öffentlichen Amtes zukommenden Rechte und Pflichten kennen;
- die Berufsjägerprüfung nach dem Berufsjägergesetz oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben und
- eine gültige Jahresjagdkarte besitzen.
Die erforderliche Vertrauenswürdigkeit ist jedenfalls nicht gegeben, wenn die betreffende Person wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die mit sechs Monaten oder höherer Freiheitsstrafe bedroht ist und nicht nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Strafe nicht getilgt ist. Im übrigen ist die Vertrauenswürdigkeit auch danach zu beurteilen, ob sonstige und insbesondere mehrere Verurteilungen oder Bestrafungen vor allem wegen Übertretungen der in den Aufgabenbereich des Jagdschutzorganes fallenden Vorschriften vorliegen, die nicht getilgt sind bzw. noch nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
Die Berufsjägerprüfung ist vor einer bei der Salzburger Jägerschaft eingerichteten Prüfungskommission abzulegen.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Berufsjägerprüfung siehe § 2 Berufsjägergesetz, Ansuchen um Zulassung zur Berufsjägerprüfung und erforderliche Beilagen siehe § 3 Berufsjägergesetz , Prüfungsgegenstände der Berufsjägerprüfung siehe §4 Berufsjägergesetz . Die Anerkennung von von österreichischen Staatsbürgern im Ausland erworbenen Berufsausbildungen und –qualifikationen als der Berufsjägerprüfung gleichwertiger Nachweis erfolgt durch die Landesregierung.
Kosten:
Landesverwaltungsabgabe gemäß TP 1 der Anlage zur Landes- und Gemeindeverwaltungsverordnung 2012: € 27,90
Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, für Antrag/Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 1: € 14,30 und für Beilagen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 je Bogen: € 3,90, höchstens jedoch € 21,80 je Beilage