Schilehrer - Anerkennung von Ausbildungen

Allgemeine Information

Die Landesregierung hat auf Antrag Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise über den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG, die einem Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne des Salzburger Schi- und Snowboardschulgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen anzuerkennen.

Einem Nachweis gemäß Abs. 1 sind ein oder mehrere Ausbildungsnachweise gleichgestellt, die einem Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, sofern die antragstellende Person in den letzten zehn Jahren diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre oder während einer dieser Zeit entsprechenden Dauer teilzeitlich in einem Mitgliedstaat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht reglementiert.

Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der nach Abs. 1 oder 2 nachgewiesenen Qualifikation und der Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen, die im Salzburger Schi- und Snowboardschulgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen geregelt sind, und sind diese nicht durch Kenntnisse, insbesondere aufgrund einer Berufspraxis, ausgeglichen, hat die Landesregierung die Anerkennung unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlende Qualifikation durch Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist. In diesem Bescheid ist auszusprechen, in welchen Bereichen die Qualifikation mangelhaft ist.

Fristen

Keine

Voraussetzungen

Dem Antrag sind insbesondere folgende Nachweise anzuschließen:
a) Ausbildungsnachweise,
b) Nachweise über eine Berufsausübung,
c) Nachweise über Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildungen und Prüfungen (Lehrpläne und Ähnliches).

Diese Dokumente müssen in deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

Kosten:
Landesverwaltungsabgabe: € 27,90
Gebühren nach dem Gesetz des Bundes: € 47,30 für den Antrag, € 83,60 für die Ausübung, € 3,90 pro Beilage

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Zuständige Stelle

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 1 Wirtschaft, Tourismus, Gemeinden
Referat 1/05 Gemeindepersonal und Tourismusrecht

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