Handymasten - Ortsbildschutz - Bewilligung

Allgemeine Information

Einzelbewilligungen für freistehende Antennentragmast-Anlagen nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz.

Erforderliche Unterlagen

Lageplan über den Standort und seine Umgebung einschließlich der dort befindlichen Bauten und alle Ansichten und planlichen Darstellungen, die zur Beurteilung der äußeren Gestalt der Antennentragmastenanlage erforderlich sind mit Höhenangaben; Grundbuchauszug und Zustimmungserklärung der/des Verfügungsberechtigten.

Fristen

Die Einzelbewilligung wird unwirksam, wenn die Errichtung oder Änderung der Anlage nicht binnen drei Jahren ab Zustellung des Bescheides vollendet worden ist.

Rechtsgrundlagen

§ 10 Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999, LGBl. Nr. 74/1999 in der geltenden Fassung.

Voraussetzungen

Das Ansuchen ist von der Behörde vier Wochen lang ortsüblich kundzumachen. In dieser Frist kann sich jede in der Umgebung wohnhafte Person schriftlich zu dem Vorhaben äußern. Über die Äußerungen muss beraten werden.
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn durch die Anlage das Ort- bzw. Stadt-, Straßen-, oder Landschaftsbild nicht gestört wird. Dabei ist insbesondere die Höhe der Anlage zur Höhe der Bebauung in der Umgebung des Standortes in Bezug zu bringen.

Zuständige Stelle

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Letzte Aktualisierung

29.03.2021

Zum Seitenanfang top