Antrag:
Verfahren zur Eintragung in das Hebammenregister (§ 42a HebG): persönlich oder postalisch
Anerkennungsverfahren gemäß § 12 HebG: persönlich, postalisch oder elektronisch (z.B. per E-Mail mit elektronischer Signatur)
Ermittlungsverfahren:
- Formale Prüfung der Voraussetzungen
- Ausstellung der Bestätigung über die Eintragung in das Hebammenregister
- In Ausnahmefällen inhaltliche Prüfung mittels Einholung eines Gutachtens einer/eines Sachverständigen und Bescheid unter welchen Auflagen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) eine Eintragung in das Hebammenregister vorgenommen werden kann
Verfahrensdauer: bis zu drei Monate, bei inhaltlicher Prüfung bis zu vier Monate
Rechtsmittel: Gegen einen Bescheid der Versagung der Eintragung in das Hebammenregister kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Österreichischen Hebammengremium einzubringen.