Pflegeeinrichtungen

Allgemeine Information

Um eine geordnete Qualitäts-, Kosten- und Bedarfssteuerung zu ermöglichen müssen (potentielle) Betreiber von Pflegeeinrichtungen der Landesregierung die beabsichtigte Errichtung (in der Folge auch die Betriebsaufnahme), wesentliche Änderungen im Betrieb oder in der Zielgruppe sowie die Einstellung von Pflegeeinrichtungen anzeigen. Die Landesregierung kann die Betriebsaufnahme, wesentliche Änderungen im Betrieb oder auch eine Betriebseinstellung (für eine bestimmte Frist) untersagen, wenn die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

Fristen

Die Landesregierung hat eine beabsichtigte Errichtung, Betriebsaufnahme oder wesentliche Änderung binnen zwei Monaten ab vollständiger Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Anzeige einer beabsichtigten Betriebseinstellung hat sechs Monate vor der Einstellung zu erfolgen. Während dieser Frist ist der Betrieb uneingeschränkt weiterzuführen, allerdings kann die Landesregierung einer vorzeitigen Betriebseinstellung zustimmen, wenn eine gleichwertige Pflege der Kunden in einer anderen Einrichtung gesichert ist.

Rechtsgrundlagen

§ 31 Salzburger Pflegegesetz, LGBL Nr. 52/2000 idgF.

Voraussetzungen

1) Nachweis der Übereinstimmung des Vorhabens mit den allgemeinen und den besonderen Mindeststandards für die jeweiligen Pflegeeinrichtungen nach dem Salzburger Pflegegesetz und den gemäß § 22 desselben erlassenen Verordnungen.

2) Bei der beabsichtigten Errichtung oder Veränderung von Einrichtungen der Haushaltshilfe oder der Hauskrankenpflege sowie von Tageszentren ist eine schriftliche Erklärungen des Trägers notwendig, in dem sich dieser verpflichtet ausschließlich schriftliche Verträge abzuschließen, die den Bestimmungen des Salzburger Pflegegesetzes (§ 25 bis 27) entsprechen. Darüber hinaus sind die Rechte der Kunden sicherzustellen und diesbezügliche Verzichterklärungen der Kunden nicht anzunehmen.

Zum Formular

Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.

Formular

Zuständige Stelle

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 3 Soziales
Referat 3/01 - Pflege und Betreuung

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

29.03.2021

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