Bordell - Bewilligung

Allgemeine Information

Die Ausübung der Prostitution in Salzburg ist nur in behördlich bewilligten Bordellen zulässig. Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Gemeinde betrieben werden.

Erforderliche Unterlagen

Der schriftliche Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Name und Anschrift des Bewilligungswerbers/der Bewilligungswerberin, bei juristischen Personen auch der vertretungsbefugten Organe;
  2. Name und Anschrift der (des) Eigentümer(s) des Gebäudes, in dem die Prostitution angebahnt oder ausgeübt werden soll;
  3. Name, Anschrift und Geburtsdatum der verantwortlichen Person oder Personen, die oder von denen zumindest eine während der Betriebszeiten des Bordells dort ständig anwesend sein muss;
  4. die zur Beurteilung erforderlichen Pläne und Beschreibungen;
  5. die Lage des Gebäudes und Gebäudeteils, in dem die Prostitution angebahnt oder ausgeübt werden soll, sowie die erforderlichen Angaben über das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen;
  6. eine allfällige sonstige Verwendung des Gebäudes, in dem die Prostitution angebahnt oder ausgeübt werden soll;
  7. die Betriebszeiten des Bordells;
  8. die Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben werden.

Dem Antrag sind anzuschließen:

  1. ein Grundbuchauszug, aus dem das Alleineigentum des Bewilligungswerbers/der Bewilligungswerberin am betroffenen Gebäude hervorgeht, oder, wenn dies nicht zutrifft, neben dem Grundbuchauszug die schriftliche Zustimmungserklärung der (des) Eigentümer(s);
  2. eine höchstens zwei Monate alte Strafregisterbescheinigung für den Bewilligungswerber und die verantwortliche Person;
  3. die Betriebsanlagenbewilligung für einen im Zusammenhang mit dem Bordell geführten Gastgewerbebetrieb nach den §§ 74 ff der Gewerbeordnung 1994.

Fristen

Für die antragstellende Person bestehen keine besonderen Fristen.

Eine Bordellbewilligung bzw. eine Bewilligung einer wesentlichen Änderung des Bordellbetriebes gelten als erteilt, wenn die Gemeinde nicht binnen einer Entscheidungsfrist von sechs Monaten den Bescheid erlässt. Die Zustellung von Bescheiden, durch die ein Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen.

Kosten

Landesverwaltungsabgabe: € 2.000

Rechtsgrundlagen

§§ 2 -6 Salzburger Landessicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 57/2009 idF LGBl. Nr. 33/2019

Voraussetzungen

Die Bordellbewilligung kann nur erteilt werden, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden:

1. Der beantragte Standort befindet sich nicht in einem Gebiet, das im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Reines Wohngebiet, Erweitertes Wohngebiet oder Dorfgebiet ausgewiesen ist.

2. Für den beantragten Standort besteht kein Verbot gemäß § 10.

3. Im Umkreis von 300 m um den beantragten Standort befindet sich keine der folgenden Einrichtungen:

  • Schulen, Kindergärten;
  • Jugendzentren, Jugendtreffpunkte;
  • Heime für Kinder oder Jugendliche;
  • öffentliche Kinderspielplätze;
  • Sportstätten;
  • Gebäude, die religiösen Zwecken gewidmet sind;
  • Amtsgebäude;
  • Krankenanstalten, Erholungsheime;
  • Alten- und Pflegeheime;
  • Kasernen.

4. Der beantragte Standort lässt im Hinblick auf die Umgebung oder den Charakter der Gemeinde erwarten, dass durch den Betrieb einschließlich der Zu- und Abfahrten während der Betriebszeiten keine das örtliche Gemeinschaftsleben in der Nachbarschaft oder in der Gemeinde störenden Missstände (insbesondere sicherheits- oder sittlichkeitspolizeilicher oder hygienischer Art oder in Bezug auf den Tourismus) entstehen.

5. Das Bordell wird nicht in Wohnwägen, Wohnmobilen, Zelten oder ähnlichen Anlagen betrieben.

6. Das Gebäude, in dem das Bordell betrieben werden soll, dient keinen anderen Zwecken als dem beantragten. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn in dem Gebäude zwar Wohnungen bestehen, diese aber ausschließlich von Personen bewohnt werden, die in dem Bordell die Prostitution ausüben; das Bordell selbst betreiben oder als verantwortliche Person namhaft gemacht worden sind.

7. Die sanitäre Ausstattung des Gebäudes entspricht den hygienischen Anforderungen.

Die Gemeinde hat eine Bordellbewilligung zu erteilen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bordellbewilligung ist zu befristen, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der angeführten öffentlichen Interessen erforderlich ist. In der Bewilligung sind auch die beim Betrieb des Bordells einzuhaltenden Anordnungen zu treffen.

Jedenfalls ist anzuordnen, dass

  1. die oder eine von den gemäß § 3 Abs 1 Z 3 namhaft gemachte(n) Person(en) verpflichtet ist (sind), während der Betriebszeiten des Bordells ständig anwesend zu sein;
  2. Minderjährigen der Zutritt verboten ist und die verantwortliche Person den Zutritt bei jedem Zweifel über die Volljährigkeit einer Person zu untersagen hat;
  3. der Bordellbetreiber/die Bordellbetreiberin verpflichtet ist, der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Namen und Anschriften aller Personen bekannt zu geben, die in seinem Bordell die Prostitution ausüben.

Zuständige Stelle

Gemeinde des Standortes des Bordells

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

17.02.2021

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