Hort - Errichtung

Allgemeine Information

Ein Hort ist eine Einrichtung, in der mehr als 6 schulpflichtige Kinder tagsüber außerhalb des Schulunterrichtes erzogen und beaufsichtigt werden. Nicht als Hort gelten ganztägige Schulformen und Schulkindgruppen.

Die Gruppenhöchstzahl ist mit fünfundzwanzig Kindern gesetzlich festgelegt. Jede Gruppe wird von einer fachlich ausgebildeten PädagogIn geleitet. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf steht eine Zusatzkraft zur Verfügung.

Der Betrieb eines Hortes ist der Landesregierung anzuzeigen, eine Untersagung durch das Referat 12/02 ist möglich.

Rechtsträger können sowohl natürliche als auch juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes sein.

Der Hort benötigt längerfristig geeigneter Räumlichkeiten. Größe, Ausstattung und Einrichtung der Räumlichkeiten müssen den Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Horten entsprechen.

Erforderliche Unterlagen

1. Bedarfsbescheid: Als Voraussetzung für die Fördermittel von Land und Gemeinde muss ein gültiger Bedarfsbescheid von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich vorliegen.

2. Bewilligungsansuchen: Angaben über Lage und Ausmaß des Hortes

• Ort und Räumlichkeiten

• Kinderzahl, Gruppenanzahl und Alter der Kinder

• Besuchszeiten

• Ab wann soll der Hort betrieben werden?

3. Finanzierungskonzept: Gegenüberstellung

• Einnahmen (Subvention, Elternbeiträge, Spenden ...)

• Ausgaben (Personalkosten, Betriebskosten, Sachaufwand, Ausstattung ...)

Keine Gewinnerzielung (Einnahmen – Ausgaben = 0 )

4. Kostenbeitrag der Eltern oder anderer Erziehungsberechtigter: Der Mindestbeitrag bei Vollbetreuung (ab 31 Wochenstunden) beträgt:

• für Kinder über drei Jahre € 72

der Höchstbeitrag liegt jeweils bei € 440.

Bei einem geringeren Betreuungsumfang oder in sozialen Härtefällen kann der Mindestbeitrag dementsprechend niedriger sein. Soziale Staffelungen liegen im Ermessen des Rechtsträgers.

5. Raumkonzept:

• Plan der Räumlichkeiten mit Angabe der Raumgrößen (m²).

• Angaben über die Freiflächen

• Mietvertrag für angemietete Liegenschaften.

• Baupolizeiliche Bewilligung (falls die Räume noch nicht für die Kinderbetreuung gewidmet sind).

6. Vereine: Wenn Vereine einen Hort errichten

• Nichtuntersagungsbescheid der Behörde

• Vereinsbehördliche Bestätigung der Vorstandsmitglieder

• Statuten des Vereins

8. Ausbildung: Ausbildungsnachweise der gruppenführenden Betreuungspersonen sind vorzulegen. Die Leitung muss durch eine StaatsbürgerIn der EU oder des EWR erfolgen.

Eine Untersagung durch die Landesregierung ist möglich, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

Fristen

Die Errichtung eines Hortes ist der Landesregierung mindestens drei Monate vor der geplanten Eröffnung unter Angabe der für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Umstände anzuzeigen. Ab Vorliegen der vollständigen Anzeige hat die Landesregierung binnen 2 Monaten die Errichtung des Hortes zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Rechtsgrundlagen

Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 57/2019, idgF.

Zuständige Stelle

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 2 Kultur, Bildung, Gesellschaft
Referat 2/01 Kinderbetreuung, Elementarbildung, Familien

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

29.03.2021

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