Fachsozialbetreuer*in - Berufsanerkennungsverfahren

Allgemeine Information

Es gibt folgende Tätigkeitsschwerpunkte:

• Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer A)
• Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer BA)
• Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer BB)

Fach-Sozialbetreuer/innen sind ausgebildete Fachkräfte für die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind. Sie verfügen über umfängliches Wissen um die vielfältigen Aspekte eines Lebens mit Benachteiligung und können eine breite Palette an Möglichkeiten der Begleitung, Unterstützung und Hilfe realisieren und zwar in allen Fragen der Daseinsgestaltung, von Alltagsbewältigung bis hin zur Sinnfindung. Das Besondere dieses Berufes besteht nicht in hoher Spezialisierung auf eng umrissene Felder oder in Konzentration auf Pflege, sondern in der Bündelung all jener Kompetenzen, die für eine umfassende, lebensweltorientierte Begleitung in den unmittelbaren Lebensbereichen der betreffenden Menschen erforderlich sind.
Fach-Sozialbetreuer/innen erfassen die spezifische Lebenssituation älterer oder behinderter bzw. benachteiligter Menschen ganzheitlich und entsprechen den individuellen Bedürfnissen durch gezielte Maßnahmen. Sie leisten dadurch einen Beitrag zur Erhöhung und/oder Erhaltung ihrer Lebensqualität, unterstützen die Gestaltung eines für sie lebenswerten sozialen Umfeldes und leisten damit einen Beitrag zu einem Leben in Würde.
Fach-Sozialbetreuer/innen arbeiten mit allen Bezugspersonen der unterstützungsbedürftigen Menschen und mit allen betreuenden Stellen zusammen, besonders aber - je nach Bedarf - mit Experten und Expertinnen aus den Bereichen Therapie, Medizin, Recht, Gesundheits- und Krankenpflege usw.
In ihrem beruflichen Selbstverständnis sind Fach-Sozialbetreuer/innen den heute allgemein anerkannten und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Grundsätzen der sozialen Betreuung verpflichtet: Normalisierung der Lebensbedingungen, Integration und Selbstbestimmung.

Der Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin und des Fach-Sozialbetreuers umfasst einen eigenverantwortlichen Bereich und beim Schwerpunkt “Altenarbeit“ und „Behindertenarbeit“ einen Bereich, der die pflegerischen Befugnisse als Pflegehelferin oder als Pflegehelfer bzw. beim Schwerpunkt “Behindertenbegleitung” die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (zB Reisepass oder Personalausweis),
  • Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf (Diplom, Abschlusszeugnis etc.), die zur Aufnahme des Berufs im Herkunftsstaat berechtigt,
  • Lebenslauf,
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber, welchen Qualifikationsniveaus diese Nachweise nach der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie zuzuordnen sind (detaillierter Lehrplan, aus dem die Dauer der Ausbildung sowie die auf die einzelnen Unterrichtsfächer entfallenden Lehrstunden, aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis, zu ersehen sind),
  • gegebenenfalls Nachweise über die erworbene Berufserfahrung, aus der die Art und Dauer der Tätigkeit hervorgeht, und über vorausgehende Ausbildungen,
  • Nachweis eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten,
  • Heiratsurkunde oder andere Urkunden, falls der derzeitige Name nicht mit jenem auf Diplomen, Zeugnissen usw. übereinstimmt,
  • Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse (Zeugnisse, persönliche Vorsprache etc.),
  • ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes, welches bei Vorlage nicht älter als drei Monate ist,
  • polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates, welches bei Vorlage nicht älter als drei Monate ist

Fristen

Für die antragsstellende Person bestehen keine besonderen Fristen.

Kosten

Ergeben sich aus den gesetzlich vorgegebenen geltenden Gebührenvorschriften (Gebührengesetz, S.VuK-VO)

Rechtsgrundlagen

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz – S.SBBG, LGBl. Nr. 34/2009 idgF
Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 35/2017 idgF

Voraussetzungen

Auf die Anerkennung von ausländischen Berufsausbildungen und –qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz Anwendung. Sofern Gleichwertigkeit vorliegt, hat die Behörde die Gleichwertigkeit mit Bescheid anzuerkennen. Im Bescheid über die Anerkennung kann die Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben werden.

Zum Formular

Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 9: Gesundheit und Sport
Referat 9/01: Gesundheitsrecht und Gesundheitsplanung

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

29.03.2021

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