Heilvorkommen - Bewilligung der Nutzung

Allgemeine Information

Die Nutzung von Heilvorkommen bedarf einer Bewilligung durch einen Bescheid der Landesregierung. Das Bewilligungsverfahren ist über Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten des Heilvorkommens einzuleiten. Im Bewilligungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft erforderlich sind.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kann eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt werden. Weiters ist ein Gutachten der Landessanitätsdirektion einzuholen.

Fristen

Keine

Rechtsgrundlagen

§ 6 Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz – HKG 1997, LGBl Nr 101/1997, idgF

Voraussetzungen

  • Nachweis des Eigentums bzw. der Nutzungsberechtigung des Heilvorkommens
  • Anerkennung als Heilvorkommen (Heilquelle, Heilpeloid oder sonstiges natürliches Heilvorkommen) – durch Bescheid der Landesregierung
  • Nachweis der hygienisch und technisch einwandfreien Fassung der Heilquellen oder der hygienisch und technisch einwandfreien Gewinnung bzw. Aufbereitung der Produkte eines Heilvorkommens - nachzuweisen durch ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen (nicht älter als 1 Jahr)
  • Bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens mit Inhaltsstoffen flüchtiger oder leicht veränderbarer Natur, die für die Heilwirkung von Bedeutung sind: Die Gewährleistung, dass das Heilvorkommen auch am Ort der Anwendung den Mindestgehalt an wirksamen Inhaltstoffen aufweist - nachzuweisen durch ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen (nicht älter als 1 Jahr)
  • Ein Entzug von unerwünschten Wasserinhaltsstoffen von Heilquellen darf nur insoweit erfolgen, als die für die Heilwirkung maßgeblichen Merkmale dabei nicht verändert werden.

Zum Formular

Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.

Formular

Zuständige Stelle

Landesregierung

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

29.03.2021

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