§ 6 Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982 bzw. § 6 II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
(3) Die Anbringung von Vitrinen (Vitrinenkästen), Automaten und Schaukästen ist nur insoweit zulässig, als sie sich nach Ausmaß, Form und Anordnung sowie im Hinblick auf die architektonische Struktur harmonisch einfügen. Ihre Anbringung in Tür- oder Portalgewänden ist unzulässig.
Es wird - auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens - empfohlen, eine Beratung durch den zuständigen Sachbearbeiter der MA 5/00 – Raumplanung und Baubehörde (MMag. Robert Ebner, E-Mail: robert.ebner@stadt-salzburg.at) in Anspruch zu nehmen.