Die Inhaberin/der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage (ausgenommen einer Deponie) muss der zuständigen Stelle alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen melden.
Die Inhaberin/der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 100.000 Einwohnerinnen/Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, muss der zuständigen Stelle die von dieser IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen melden.