Abfallbehandlungsanlagen - allgemeine Genehmigung

Allgemeine Informationen

Anlagen zur Behandlung von Abfällen, die nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 genehmigungspflichtig sind, dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden. Für bestimmte Anlagentypen kommt dabei ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren zur Anwendung.

TIPP Im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sind bestimmte Anlagen aufgezählt, die dieser Genehmigungspflicht nicht unterliegen und nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Gewerbeordnung) genehmigt werden müssen.

Die zuständige Stelle erteilt die Genehmigung, wenn die Behandlungsanlage folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Das Leben und die Gesundheit der Menschen werden nicht gefährdet
  • Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt
  • Nachbarinnen/Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt
  • Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarinnen/der Nachbarn werden nicht gefährdet (unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen)
  • Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik verwertet oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt
  • Auf die sonstigen öffentlichen Interessen wird Bedacht genommen
  • Die Voraussetzungen der im Genehmigungsverfahren mit anzuwendenden Vorschriften sind erfüllt
  • Behandlungspflichten werden eingehalten

In der Regel werden Genehmigungsverfahren für ortsfeste und mobile Abfallbehandlungsanlagen wie folgt abgewickelt:

  • Antragstellung
  • Ermittlungsverfahren (eventuell samt mündlicher Verhandlung unter Einbeziehung von Personen mit Parteistellung, wie insbesondere Nachbarinnen/Nachbarn)
  • Bescheiderlassung (allenfalls unter Erteilung von Auflagen)

Fristen

Rechtzeitig vor Errichtung/Betrieb/wesentlicher Änderung der Anlage

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung

Zuständige Stelle

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 5
Referat für Abfallwirtschaft und Umweltrecht
Postfach 527 5010 Salzburg

Zum Formular

Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.

Formular

Zum Seitenanfang top