Wirtschaftstreuhänder - Bestellung von natürlichen Personen

Allgemeine Informationen

Natürliche Personen, die einen Wirtschaftstreuhandberuf (Steuerberaterin/Steuerberater, Wirtschaftsprüferin/Wirtschaftsprüfer) selbstständig ausüben möchten, müssen einen Antrag auf öffentliche Bestellung stellen.

Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.

Die Behörde widerruft mit schriftlichem Bescheid die öffentliche Bestellung, wenn die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis
  • Belege bzw. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Kosten

  • Antrag
    • 47,30 Euro Bundesgebühr
    • Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
  • Urkunde
    • 285,90 Euro Bundesgebühr (je nach Befugnis)

Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.

Letzte Aktualisierung

12. Januar 2024

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Der Widerruf der öffentlichen Bestellung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

Voraussetzungen

Die Personen müssen für die öffentliche Bestellung folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Volle Handlungsfähigkeit
  • Besondere Vertrauenswürdigkeit
  • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
  • Aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (entfällt, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller schriftlich erklärt, dass er den Beruf ausschließlich unselbständig bei einer anderen Wirtschaftstreuhänderin/einem anderen Wirtschaftstreuhänder ausüben wird)
  • Vorliegen eines Berufssitzes (entfällt bei aussschließlich unselbständiger Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufs)
  • Für den jeweiligen Wirtschaftstreuhandberuf: eine erfolgreich abgelegte Fachprüfung

Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen gemäß § 8 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz fehlt.

Der Widerruf der öffentlichen Bestellung erfolgt, wenn eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist oder die Einholung der Genehmigung gemäß § 82 Abs 4 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) nicht erfolgt ist.

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