Bei Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmern endet die Gewerbeberechtigung beispielsweise durch Zurücklegung der Gewerbeberechtigung oder des Fortbetriebsrechts, mit rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung, mit Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde, durch Urteil eines Gerichtes oder Tod der natürlichen Person. Besteht ein Fortbetriebsrecht, endet die Gewerbeberechtigung erst mit der Endigung dieses Rechts.
Bei juristischen Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine etc.) und eingetragenen Personengesellschaften endet die Gewerbeberechtigung beispielsweise durch Zurücklegung der Gewerbeberechtigung oder des Fortbetriebsrechts, Untergang der juristischen Person, Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde, durch Urteil eines Gerichtes, mit rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung oder dadurch, dass nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch der Rechtsübergang nicht angezeigt wurde.
Die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung muss bei der zuständigen Stelle angezeigt werden – erst dann erfolgt die Löschung der Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).
Wenn das Gewerbe für den Hauptstandort zurückgelegt wird, erlöschen damit gleichzeitig auch die Berechtigungen in den weiteren Betriebsstätten.
Wer sein Gewerbe nur vorübergehend nicht ausübt, muss es bei der → Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft binnen drei Wochen ruhend melden. Gleiches gilt für die Anzeige der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung.