Facharbeiter*in bzw. Meister*in in der Land- und Forstwirtschaft - Anerkennung von Berufsausbildung und -qualifikationen

Allgemeine Information

Die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 regelt die Berufsausbildung in den Lehrberufen folgender Zweige der Land- und Forstwirtschaft:

1.   Landwirtschaft,
2.   ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
3.   Gartenbau,
4.   Feldgemüsebau,
5.   Obstbau und Obstverwendung,
6.   Weinbau und Kellerwirtschaft,
7.   Molkerei und Käsereiwirtschaft,
8.   Pferdewirtschaft,
9.   Fischereiwirtschaft,
10. Geflügelwirtschaft,
11. Bienenwirtschaft,
12. Forstwirtschaft,
13. Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
14. landwirtschaftliche Lagerhaltung,
15. Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

Die Berufsausbildung in diesen Lehrberufen ist zweistufig und gliedert sich in die Ausbildung
- zum Facharbeiter und
- zum Meister.

Die Ausbildung zum Facharbeiter wird durch die Facharbeiterprüfung, die darauf aufbauende Ausbildung zum Meister durch die Meisterprüfung abgeschlossen.

Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Facharbeiter" in der geschlechtsrichtigen Form in Verbindung mit der Angabe des Zweiges, in dem die Ausbildung erfolgt ist, also z.B. "Facharbeiter Landwirtschaft", "Facharbeiter Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement", "Facharbeiter Gartenbau" und so fort.

Personen, die eine dieser Berufsbezeichnungen unbefugt führen, begehen, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung.

Personen, die nicht die Facharbeiterprüfung bzw. die Meisterprüfung in einem dieser Lehrberufe abgelegt haben, aber über andere Berufsausbildungen und -qualifikationen für einen dieser Lehrberufe verfügen, die in einem anderen Staat (kurz: Herkunftsstaat) erworben wurden, können bei der bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg eingerichteten Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle deren Anerkennung beantragen. Die Entscheidung über die Anerkennung und die allfällige Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt mit Bescheid nach dem Bestimmungen des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes.

Berufsausbildungen und -qualifikationen, die von österreichischen Staatsbürgern und begünstigten Staatsangehörigen in einem EU-Mitgliedsstaat, in einem EWR-Vertragsstaat, in der Schweiz oder in Staaten, mit denen die Europäische Union oder die Republik Österreich Verträge über die Anerkennung von Berufsausbildungen oder -qualifikationen abgeschlossen hat, erworben wurden, müssen von der Behörde anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen nach dem Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz erfüllt sind. Begünstigte Staatsangehörige in Vertragsstaaten und der Schweiz sowie bestimmte begünstige Familienangehörige dieser Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen und subsidiär Schutzberechtigte sowie Staatsangehörige anderer Staaten, mit denen die Europäische Union oder die Republik Österreich Verträge über die Anerkennung von Berufsausbildungen oder -qualifikationen abgeschlossen hat. In anderen Staaten (kurz: Drittstaaten) erworbene Berufsausbildungen und -qualifikationen können von der Behörde nach dem Bestimmungen des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes als gleichwertig anerkannt werden.

Werden die Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise anerkannt, ist die Person berechtigt, die entsprechende Berufsbezeichnung nach der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 zur führen; wenn in der Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen festgelegt wurden, allerdings nur, wenn diese auch erfüllt worden sind.

Fristen

Keine

Kosten

Landesverwaltungsabgabe gemäß TP 1 der Anlage zur Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 € 27,90;
Gebühren nach dem Gebührengesetz für Antrag - Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 € 14,30; für Beilagen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 je Bogen € 3,90, höchstens jedoch € 21, 80 je Beilage.

Rechtsgrundlagen

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsverordnung und 1991 - LFBAO 1991, LGBl. Nr. 69/1991 in der Fassung LGBl. Nr. 19/2015;
Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 35/2017 idgF.

Voraussetzungen

Eine bestimmte Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung. Begünstigte Personen (österreichische Staatsbürger und begünstigten Staatsangehörigen) haben jedoch einen Rechtsanspruch auf Anerkennung. Der geltend gemachte Status als begünstigte Person ist jedoch zu belegen, z.B. durch
- Staatsbürgerschaftsnachweis oder den entsprechenden Nachweis eines anderen Staates;
- Nachweis der begünstigten Familienangehörigkeit zu einem Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedsstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz und Nachweis für dessen Staatsangehörigkeit, Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltes in Österreich;
- Aufenthaltstitel eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen;
- Status als Flüchtling oder subsidiär Schutzbedürftiger.

Von einer zuständigen Behörde des Staates, in dem die Berufsausbildung oder -Qualifikation erworben wurde (Herkunftsstaat), ausgestellte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise für den entsprechenden Beruf in der Land- und Forstwirtschaft, die im Herkunftsstaat zur Aufnahme des Berufes oder zur Führung der dafür vorgesehenen Berufsbezeichnung berechtigen und im Wesentlichen den in der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 festgelegten Anforderungen entsprechen; ist im Herkunftsstaat die Ausübung des Berufes oder die Führung der dafür vorgesehenen Berufsbezeichnung nicht reglementiert (d.h. nicht an Qualifikationen gebunden), muss der/die Antragstellerin den dem jeweiligen Lehrberuf entsprechenden Beruf im Herkunftsstaat in den vorhergehenden zehn Jahren zumindest durch zwei Jahre vollzeitlich ausgeübt haben.
Nachzuweisen durch: Vorlage der Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise samt einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über deren Qualifikationsniveau nach der Richtlinie 2005/36/EG; erforderlichenfalls Nachweise über Art und Dauer der erworbenen Berufserfahrung.

Zuständige Stelle

Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Kammer für Land und Forstwirtschaft
Maria Cebotari Straße 5
5020 Salzburg
Telefon: +43(0)662 641248 311
E-Mail: lfa@lk-salzburg.at
Internet: http://www.lehrlingsstelle.at/

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

29.03.2021

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