Heimhelfer*in - Berufsanerkennungsverfahren

Allgemeine Information

Heimhelfer*innen unterstützen betreuungsbedürftige Menschen, das sind Personen aller Altersstufen, die durch Alter, gesundheitliche Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinne der Unterstützung von Eigenaktivitäten und der Hilfe zur Selbsthilfe. Dies sind insbesondere Personen, die aber dennoch in ihrer Wohnung bzw. betreuten Wohneinheit oder Wohngemeinschaft bleiben möchten. Als wichtiges Bindeglied zwischen den Klient*innen, deren sozialem Umfeld und allen anderen Bezugspersonen arbeiten die Heimhelfer*innen im Team mit der Hauskrankenpflege und den Angehörigen der Mobilen Betreuungsdienste. Die Aufgaben des hauswirtschaftlichen Bereichs sind unter Berücksichtigung der Anordnungen der oder des Betreuten sowie der Angehörigen der Sozial- oder Gesundheitsberufe eigenverantwortlich zu erbringen. Die Unterstützung bei der Basisversorgung darf nur unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden. Die Berufsausübung darf ausschließlich im Rahmen von Einrichtungen erfolgen, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufs entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführt. Eine freiberufliche Ausübung der Heimhilfe ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  • Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf (Diplom, Abschlusszeugnis etc.), die zur Aufnahme des Berufs im Herkunftsstaat berechtigen, 
  • Lebenslauf,
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber, welchen Qualifikationsniveaus diese Nachweise nach der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie zuzuordnen sind (Detaillierter Lehrplan, aus dem die Dauer der Ausbildung sowie die auf die einzelnen Unterrichtsfächer entfallenden Lehrstunden, aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis, zu ersehen sind),
  • gegebenenfalls Nachweise über die erworbene Berufserfahrung, aus der die Art und Dauer der Tätigkeit hervorgeht, und über vorausgehende Ausbildungen,
  • Nachweis eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten,
  • Heiratsurkunde oder andere Urkunden, falls der derzeitige Name nicht mit jenem auf Diplomen, Zeugnissen usw. übereinstimmt,
  • Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse (Zeugnisse, persönliche Vorsprache etc.),
  • ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes, welches bei Vorlage nicht älter als drei Monate ist,
  • polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates, welches bei Vorlage nicht älter als drei Monate ist

Fristen

Für die antragstellende Person bestehen keine besonderen Fristen.

Kosten

Ergeben sich aus den gesetzlich vorgegebenen geltenden Gebührenvorschriften (Gebührengesetz, Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung)

Rechtsgrundlagen

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz – S.SBBG, LGBl. Nr. 34/2009 idF LGBl. Nr. 35/2017;
Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz - BQ-AnerG, LGBl. Nr. 35/2017 idF LGBl. Nr. 98/2020

Voraussetzungen

Alle Unterlagen müssen vollständig vorgelegt werden.

Auf die Anerkennung von ausländischen Berufsausbildungen und –qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz Anwendung. Sofern Gleichwertigkeit vorliegt, hat die Behörde die Gleichwertigkeit mit Bescheid anzuerkennen. Im Bescheid über die Anerkennung kann die Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben werden.

Zum Formular

Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 9: Gesundheit
https://www.salzburg.gv.at/dienststellen/abteilungen/209

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

17.02.2021

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