Rechtsgrundlage § 31 Salzburger Pflegegesetz, LGBL Nr. 52/2000 idgF.
Um eine geordnete Qualitäts-, Kosten- und Bedarfssteuerung zu ermöglichen müssen (potentielle) Betreiber von Pflegeeinrichtungen der Landesregierung die beabsichtigte Errichtung (in der Folge auch die Betriebsaufnahme), wesentliche Änderungen im Betrieb oder in der Zielgruppe sowie die Einstellung von Pflegeeinrichtungen anzeigen. Die Landesregierung kann die Betriebsaufnahme, wesentliche Änderungen im Betrieb oder auch eine Betriebseinstellung (für eine bestimmte Frist) untersagen, wenn die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt werden.