Fremde Zuchtorganisationen - Einstellung der Tätigkeit im Land Salzburg

Allgemeine Information

Wenn eine bisher rechtmäßig im Land Salzburg tätige fremde anerkannte Zuchtorganisation ihre Tätigkeit im Land Salzburg freiwillig beenden möchte, genügt eine diesbezügliche Mitteilung an die Behörde (siehe unten: zuständige Stelle). Die Einstellung der Tätigkeit kann auch nur für einzelne der bisher betreuten Rassen erfolgen.

Fristen

Unverzüglich nach tatsächlicher und endgültiger Einstellung der Tätigkeit

Rechtsgrundlagen

§ 7 Abs. 5 Salzburger Tierzuchtgesetz 2009 (S.TZG), LGBl. Nr. 38/2009 idgF

Voraussetzungen

Mitteilung der Einstellung der Tätigkeit an die Behörde, im Fall der Einstellung nur für einzelne der bisher betreuten Rassen unter Angabe jener Rasse bzw. Rassen, hinsichtlich welcher die Tätigkeit im Land Salzburg eingestellt wird.

Zuständige Stelle

Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg Schwarzstraße 19, A-5024 Salzburg
Telefon: +43 (0) 662 870 571
E-Mail: office@lk-salzburg.at

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

29.03.2021

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