Land- und forstwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule - Auflösung

Allgemeine Information

Das Recht zur Führung einer land- und forstwirtschaftlichen Privatschule endet

  • durch Erlöschen bei Eintreten bestimmter Umstände, ohne dass es eines Aktes der Schulbehörde bedarf,
  • durch Untersagung mit Bescheid der Schulbehörde. Schulbehörde ist die Landesregierung.

Fristen

Für die Anzeige von Veränderungen der Organisation der Privatschule, der Einstellung der Schulführung und der Auflassung der Schule: unverzüglich

Rechtsgrundlagen

§ 42 Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 57/1976, idgF

Voraussetzungen

Das Recht zur Führung einer Privatschule erlischt:

  • mit der Auflassung der Schule durch den Schulerhalter;
  • mit dem Wegfall einer der Bedingungen für die Stellung als Schulerhalter;
  • nach Ablauf eines Jahres, in dem die Schule nicht geführt wurde;
  • mit der Überlassung des Schulvermögens an eine andere Person in der Absicht, die Schulerhalterschaft aufzugeben;
  • mit dem Tod des Schulerhalters, bei juristischen Personen mit deren Auflösung.

Der Schulerhalter hat jede Veränderung der Organisation der Privatschule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Nach dem Tod des Schulerhalters kann die Verlassenschaft die Privatschule jedoch bis zum Ende des laufenden Schuljahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Schulerhalters übernimmt; sie hat die Weiterführung der Privatschule der Schulbehörde anzuzeigen. Dasselbe gilt nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens für die Erben des Schulerhalters.

Untersagung der Weiterführung der Privatschule:

Die Schulbehörde hat die Weiterführung einer Privatschule zu untersagen wenn:

  • nach der Eröffnung der Privatschule die gesetzlichen Bedingungen für Leiter und Lehrer oder die Anforderungen für Schulräume und Lehrmittel nicht mehr erfüllt werden, und die Mängel innerhalb einer angemessene Frist zur Beseitigung nicht behoben werden;
  • wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Schüler Gefahr im Verzug ist.

Zum Formular

Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.

Formular

Zuständige Stelle

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4 – Lebensgrundlagen und Energie
Referat 4/08 – Ländliche Entwicklung und Bildung
Fanny-von-Lehnert-Straße 1
5020 Salzburg

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

29.03.2021

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