Motorschlitten - Betrieb - Registrierung

Allgemeine Information

Registrierung für den Betrieb eines Motorschlittens außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr für

  • die Errichtung, Instandsetzung, Instandhaltung, Pflege und Beaufsichtigung von Schipisten, Rodelbahnen, Loipen, Seilbahnen, Schiliften oder sonstigen Aufstiegshilfen,
  • Durchführung von Probefahrten auf Schipisten durch Personen, die im Rahmen ihres gewerblichen Betriebes mit der Erzeugung oder Instandhaltung von Motorschlitten befasst sind oder mit solchen Handel betreiben
  • unumgänglich notwendige Fahrten zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlich oder gewerblich genutzter Liegenschaften (zB Wildgehege, nicht jedoch Verleih von Motorschlitten); Versorgung von Schutzhütten; Zufahrten zu Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, soweit sie mit anderen Fahrzeugen nicht erreicht werden können
  • Verwendungen für Veranstaltungen im Sinn des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997

Rechtsgrundlagen

Salzburger Motorschlittengesetz 2016, LGBl. Nr. 14/2017;
Salzburger Motorschlittenverordnung 2016, LGBl. Nr. 15/2017

Voraussetzungen

Motorschlitten dürfen nur betrieben werden, wenn sie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde registriert sind und die Registriernummer gut sichtbar am Motorschlitten angebracht ist. 

Zum Formular

Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.

Formular an die Bezirkshauptmannschaft

Formular an den Magistrat Salzburg

Zuständige Stelle

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

29.03.2021

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