Filmvorführungen - Bewilligung

Allgemeine Information

Alle im Land Salzburg öffentlichen, allgemein zugänglichen, dem Vergnügen und der Erbauung der Teilnehmer bestimmten Darbietungen und Einrichtungen unterliegen den Bestimmungen des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Filmvorführungen bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.

Als Filmvorführungen (Kino, Multiplex Kino, Wanderkino) gilt die Wiedergabe von Laufbildern, die auf einem Bildträger gespeichert sind.
Keiner Bewilligung bedürfen Filmvorführungen,
• die keine Spielhandlung beinhalten und lediglich der Information dienen, wie Reiseberichte udgl,
• durch Beherbergungsbetriebe, wenn die Vorführung nur den beherbergten Gästen in den Gästezimmern zugänglich ist,
• die Rundfunkübertragungen wiedergeben,
• mit einer kürzeren Dauer als 15 Minuten, mit einer geringeren Breiten als 10 mm.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu beinhalten:
Genaue Bezeichnung der Bewilligungswerberin/des Bewilligungswerbers
• Natürlichen Personen: Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und – ort, Staatsangehörigkeit
• Gesellschaften, Vereine: genauer Firmenwortlaut und Firmenbuchnummer, Geschäftsanschrift
• Genauer Standort der Gewerbeausübung (Ort, Straße, Hausnummer)
• Bei gleichzeitiger Bestellung eines veranstaltungsrechtlichen Verantwortlichen (Geschäftsführers): Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und –ort, Staatsangehörigkeit

Beilagen zum Bewilligungsantrag
• Für natürliche Personen (Einzelunternehmen)
• Für sonstige Rechtsträger (wie Gesellschaft, Verein)

Fristen

Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten der Bescheid erlassen wird.

Rechtsgrundlagen

Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl Nr 100/1997 in der geltenden Fassung.
Veranstaltungsstätten-Verordnung, LGBl Nr 10/2001 in der geltenden Fassung.

Voraussetzungen

  • Eigenberechtigung (Volljährigkeit)
  • Kein Gewerbeausschlussgrund
  • EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit oder entsprechender Aufenthaltstitel

Die Bewilligung kann sowohl unbefristet, unter bestimmten Voraussetzungen aber auch befristet erteilt werden.

Zum Formular

Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.

Zuständige Stelle

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 5 Natur- und Umweltschutz, Gewerbe
Referat 5/04 - Betriebsanlagen
Michael-Pacher-Straße 36,
Postfach 527
5010 Salzburg
E-mail: gewerbe@salzburg.gv.at
Telefon: +43 (0) 662 8042-3454

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

29.03.2021

Zum Seitenanfang top