Snowboardbegleiter - Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

Allgemeine Information

Rechtsgrundlage: § 4a Abs 2 iVm § 3 Abs 3 Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, LGBl Nr 83/1989 idgF

Die Tätigkeit als Snowboardbegleiter in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit ist jährlich vor Beginn der Tätigkeit dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband, Waagstraße 12, 5671 Bruck/Glstr., schriftlich anzuzeigen.

Fristen

Vier Wochen vor Beginn der Tätigkeit als Snowboardbegleiter bei der erstmaligen Anzeige.

Bei den weiteren Anzeigen jährlich vor Aufnahme der Tätigkeit als Snowboardbegleiter.

Voraussetzungen

Der erstmaligen Anzeige bzw den jährlichen Anzeigen nur bei wesentlichen Änderungen sind anzuschließen:

- Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleistungserbringers

- Nachweis darüber, dass der Dienstleistungserbringer in einem EU- oder EWR Mitgliedstaat oder in einem anderen Bundesland rechtmäßig zur Tätigkeit als Snowboardbegleiter niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend untersagt ist;

- Nachweis der fachlichen Befähigung des Dienstleistungserbringers (Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation im Sinne von Art 7 Abs 4 RL 2005/36/EG)

- Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung

Kosten: keine

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Zuständige Stelle

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 1 Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden
Referat 1/05 Gemeindepersonal und Tourismusrecht

 

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