Schischulbewilligung - Ausübung durch einen Stellvertreter

Allgemeine Information

Rechtsgrundlage: § 11 Abs 3 Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, LGBl Nr 83/1989 idgF

Vorübergehende Ausübung der Schischulbewilligung durch einen Stellvertreter bei Verhinderung des Schischulleiters

Fristen

Bei Fortbetrieb der Schischule bei Tod des Schischulleiters maximal zwei Wintersaisonen. Verlängerung um zwei weitere Wintersaisonen ist möglich.

Bei in- oder ausländischer Berufung des Schischulleiters in Angelegenheiten des Schisports maximal zwei Monate. Verlängerung ist möglich, jedoch insgesamt maximal eine Wintersaison.

Voraussetzungen

- vorübergehende Erkrankung des Schischulleiters oder

- Fortbetrieb der Schischule bei Tod des Schischulleiters (max zwei Wintersaisonen) oder

- in- oder ausländische Berufung des Schischulleiters in Angelegenheiten des Schisports (maximal zwei Monate)

Kosten:
Landesverwaltungsabgabe: € 27,90
Gebühren nach dem Gebührengesetz des Bundes: € 47,30 für den Antrag, € 83,60 für die Ausübung, € 3,90 pro Beilage

Zum Formular

Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.

Formular

Zuständige Stelle

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 1 Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden
Referat 1/05 Gemeindepersonal und Tourismusrecht 

 

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